Die Anpassung der Corona-Regelungen bringt auch erste Öffnungsschritte im Kultur- und Wissenschaftsbereich. So öffnen einige Museen bereits in den kommenden Tagen ihre Türen für Besucher.
„Mit unglaublicher Kreativität und großem Engagement haben die Kulturschaffenden im Land in den vergangenen Monaten auf digitalem Wege die kulturelle Grundversorgung für die Gesellschaft bereitgestellt. Diese kann das direkte, gemeinsame Erleben und den Austausch niemals ersetzen. Deshalb bin ich dankbar, dass wir ab heute landesweit auch im Kulturbereich – in den Museen und Ausstellungshäusern, den Bibliotheken, den Archiven und Gedenkstätten – erste Schritte der Öffnung gehen können und die Häuser in Kürze ihrem Publikum wieder offenstehen“, sagte Kunstministerin Theresia Bauer am 8. März in Stuttgart.
In Regionen mit weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) sei auch der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen für Einzelunterricht und Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren wieder erlaubt. „Das gilt auch für den Unterricht der Musikvereine im Land und ist ein wichtiger Schritt für die Breitenkultur“, so Bauer weiter.
Bei einem Inzidenzwert von landesweit deutlich unter 100 gelten für den Museumsbesuch die Regeln analog zum Einzelhandel: Nach vorheriger Vereinbarung werden Einzeltermine vergeben; auch die Abstandsregelungen gelten analog zum Einzelhandel. Liegt der Inzidenzwert regional stabil unter 50, ist der Betrieb von Museen, einschließlich Freilichtmuseen und Ausstellungshäusern, Galerien und Gedenkstätten ohne vorherige Terminbuchung und ohne die im Fall der höheren Inzidenzwerte geltenden räumlichen Beschränkungen möglich.
Museen bereiten sich auf schrittweise Öffnungen vor
Kunststaatssekretärin Petra Olschowski hatte sich bereits vergangene Woche mit den Vertreterinnen und Vertretern der Museen im Land ausgetauscht. Die Museen hatten dabei geäußert, dass sie teilweise einige Tage Vorlaufzeit brauchen, um den Betrieb wiederaufzunehmen. „Wir sind uns bewusst, dass die sukzessive Öffnung der Museen, öffentlichen Bibliotheken und Archive unter den neuen Rahmenbedingungen einiger Tage der Umsetzung bedarf. Umso mehr freuen wir uns auf die Wiedereröffnung und großartige neue Ausstellungen und Angebote“, sagte Staatssekretärin Olschowski.
Da die Öffnung der Museen abhängig ist von den Inzidenzahlen, gibt es keinen einheitlichen Öffnungstermin der Museen im Land.
Die Staatliche Kunsthalle Karlsruhe und die Staatliche Kunsthalle Baden-Baden wollen ihre aktuelle Ausstellung schon ab Dienstag, 9. März 2021 für das Publikum öffnen. Das Staatliche Museum für Naturkunde Karlsruhe und das Badisches Landesmuseum werden am 16. März öffnen.
Auch die staatlichen Museen in Stuttgart – Staatsgalerie, Linden-Museum, Staatliches Museum für Naturkunde Stuttgart, Haus der Geschichte und Landesmuseum Württemberg – haben sich auf einen gemeinsamen Öffnungstermin am Dienstag, 16. März, verständigt.
Einige kommunale Museen planen ebenfalls die Öffnung zum 16. März, so beispielsweise das Augustinermuseum Freiburg oder das Stadtmuseum Ulm. Das Landesarchiv Baden-Württemberg wird ab Dienstag, 9. März seine Lesesäle und Ausstellungen wieder öffnen.
Weitere Öffnungsschritte im Kulturbereich
Gemäß Bund-Länder Beschluss vom 3. März 2021 sind abhängig vom Infektionsgeschehen frühestens zum 22. März 2021 Öffnungsschritte in weiteren Bereichen – insbesondere für Kultureinrichtungen und die Außengastronomie – möglich. Dies will die Landesregierung in Abhängigkeit zum Infektionsgeschehen im Rahmen der nächsten Verordnungsänderung umsetzen.
„Die Landesregierung bereitet entsprechende Schritte für die Kunst- und Kultureinrichtungen vor, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, für Kulturveranstaltungen und die Breitenkultur. Ich hoffe, dass es uns die Pandemielage erlaubt, zügig die nächsten Öffnungsschritte zu ermöglichen“, sagte Kunstministerin Bauer.
Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes
Infolge der Bund-Länder-Beschlüsse vom 3. März 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes geändert. Aufgrund einer derzeit landesweiten 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner von deutlich unter 100 werden damit landesweit die im Bund-Länder-Beschluss vorgesehenen Öffnungsschritte 1 bis 3 umgesetzt. Das beinhaltet die Öffnung von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung.
Außerdem kann eine weitere, ausschließlich regionale Öffnung für Regionen mit weniger als 35 bzw. 50 zu 100.000 Neuinfektionen erfolgen; dann ist auch der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen für Einzelunterricht und Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren wieder erlaubt. Das gilt auch für den Unterricht der Musikvereine im Land.
Vorrangiges Ziel ist und bleibt es weiterhin, die Anzahl der Kontakte soweit möglich zu reduzieren und die Regeln einzuhalten, um die Verbreitung des Virus weiter einzudämmen und einen Wiederanstieg aufgrund der Mutationen zu verhindern. Konkret sind in der neuen Fassung der Corona-Verordnung, die am Sonntag, 7. März, notverkündet wurde und am Montag, 8. März 2021, in Kraft trat, hinsichtlich des Kulturbereichs folgende Änderungen gegenüber dem Status Quo vorgesehen:
Archive & Bibliotheken
Archive und Bibliotheken können unter folgenden Bedingungen wieder geöffnet werden:
- Analog zur Öffnung des Einzelhandelns werden nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben; auch die Abstandsregelungen gelten analog zum Einzelhandel.
- Im Rahmen dieser Vorgaben können auch mehrere Besuchergruppen oder Einzelpersonen gleichzeitig nach den in § 9 der Corona-Verordnung festgelegten Regeln für Kontaktbeschränkungen zugelassen werden, wenn dies nach der Größe der Einrichtung verantwortbar ist. Hier ist – wie im Einzelhandel – für jede Person eine Fläche von 40 Quadratmetern (m²) vorzusehen. Besuchen also zwei Personen aus einem Haushalt gemeinsam das Archiv oder die Bibliothek, müssen hierfür 80 m² bereit gestellt werden.
- Abhol- und Rückgabeangebote werden – auch wenn „Click & Meet“ zulässig ist – weiter möglich sein, auch als paralleles Angebot. Durch Regelungen in den Hygienekonzepten ist dabei sicherzustellen, dass Warteschlangen und Begegnungsverkehr weitestgehend ausgeschlossen sind.
Museen
Museen, einschließlich Freilichtmuseen und Ausstellungshäuser, städtische Galerien sowie Gedenkstätten, können unter folgenden Bedingungen wieder geöffnet werden:
- Analog zur Öffnung des Einzelhandelns werden nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben; auch die Abstandsregelungen gelten analog zum Einzelhandel.
- Im Rahmen dieser Vorgaben können auch mehrere Besuchergruppen oder Einzelpersonen gleichzeitig nach den in § 9 der Corona-Verordnung festgelegten Regeln für Kontaktbeschränkungen zugelassen werden, wenn dies nach der Größe der Einrichtung verantwortbar ist. Hier ist – wie im Einzelhandel – für jede Person eine Fläche von 40 Quadratmetern (m²) vorzusehen. Besuchen also zwei Personen aus einem Haushalt gemeinsam das Museum, müssen hierfür 80 m² bereit gestellt werden.
- Im Hygienekonzept ist sicherzustellen, dass eine Begegnung der einzelnen Gruppen sicher ausgeschlossen werden kann, etwa durch zeitlichen Abstand zwischen dem Einlass, der Verteilung der Gruppen auf mehrere Räume oder der Begleitung durch eine Führungsperson.
In allen geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach den Standards einer FFP2 Maske (oder vergleichbar).
Weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge konstante Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat die zuständige Behörde die Feststellung der Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.
Bei festgestellter Unterschreitung gilt ab dem Tag nach der Bekanntmachung folgende Regelung:
- Der Betrieb von Museen (einschließlich Freilichtmuseen), Galerien und Ausstellungshäusern sowie Gedenkstätten wird ohne vorherige Terminbuchung und ohne die für die höhere Inzidenzstufe geltenden räumlichen Beschränkungen gestattet.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen für Einzelunterricht und Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist wieder erlaubt. Das gilt auch für den entsprechenden Unterricht der Musikvereine.
Zugleich wird mit der neuen Corona-Verordnung eine „Notbremse“ eingeführt: Sie sieht für Regionen mit über 100 zu 100.000 Neuinfektionen vor, dass die bis zum 7. März 2021 geltenden Einschränkungen, insbesondere die privaten Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen für den Kundenverkehr, wiederhergestellt werden und eine Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr greift.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
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