Unter bestimmten Bedingungen entfällt in Clubs die Maskenpflicht auf der Tanzfläche sowie im Sitzbereich. Darauf haben sich das Gesundheitsministerium und die Vertreter der Clubszene sowie des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes geeinigt.
Nachdem zahlreiche Clubbetreiber nach der Verkündung der aktuellen Corona-Verordnung angekündigt hatten, ihre Clubs nicht öffnen zu können, da durch die Maskenpflicht in Innenräumen der Charakter des „Club-Feelings“ verloren gehe und deshalb Gäste ausbleiben würden, hat das Gesundheitsministerium am Dienstag, 17. August, die Vertreter der Clubszene sowie des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes zum Gespräch geladen.
Da die Landesregierung das Infektionsrisiko in Clubs besonders hoch einschätzt, hat sie Öffnungen in diesem Bereich an schärfere Bedingungen geknüpft.
Auf folgende Punkte haben sich die Teilnehmenden geeinigt:
Die Maskenpflicht entfällt auf der Tanzfläche sowie im Sitzbereich (Bar oder Tische) unter folgenden Bedingungen:
- Die Branche erstellt ein ausgefeiltes Muster-Hygienekonzept, das die Clubs landesweit anwenden.
- In Clubs, die kein ausreichendes Lüftungskonzept vorweisen können, gilt 2-G (geimpft / genesen) sowie eine Maximalauslastung von 70 Prozent.
- Dort, wo die Luftwechselrate gewährleistet ist, gibt es 3-G mit verpflichtenden negativen PCR-Test-Nachweis sowie Vollauslastung.
- Besucherinnen und Besucher müssen sich über die Luca-App oder eine andere vergleichbare App registrieren, damit eine Kontaktpersonennachverfolgung möglich ist.
- Die Clubbetreiber unterstützen die Kampagne #dranbleibenbw des Gesundheitsministeriums. Es wird viele Einzelaktionen zum Impfen in den Clubs geben. Das Land unterstützt diese Aktionen durch Impfteams. Gemeinsames Ziel ist es, die Impfquote schnell hoch zu treiben, damit der aufwändige PCR-Test entfallen kann.
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