Ab dem 16. März 2022 sind medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, Mitarbeitende ohne Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis zu melden. Das Gesundheitsministerium hat hierfür ein digitales Meldeportal freigeschaltet.
Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige sollen grundsätzlich noch besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft beziehungsweise von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Ab dem Mittwoch, 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Um die Übermittlung an die Gesundheitsämter so einfach wie möglich zu halten, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal zur Verfügung, das am Dienstag, 15. März 2022, um 0 Uhr freigeschaltet wurde.
Häufige Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Kurz vor dem Start finden Sie nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und zum Meldeportal.
Betroffen sind Einrichtungen und Unternehmen unter anderem aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen), medizinische Reha-Einrichtungen, Praxen sonstiger Heilberufe (zum Beispiel Diätassistenten und Physiotherapeutinnen) und beispielsweise auch voll- und teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.
Bis zum 15. März 2022 müssen sich die Einrichtungen und Unternehmen von ihren Beschäftigten einen Impf- oder Genesenennachweis zeigen lassen. Ab dem 16. März sind die Einrichtungen und Unternehmen dann verpflichtet, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden, die entweder keinen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorgelegt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen.
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden.
Das Sozialministerium bittet alle meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen darum, bevorzugt auf das digitale Meldeportal zurückzugreifen und von Meldungen auf anderen Übermittlungswegen, etwa dem Postweg, abzusehen. Der Verwaltungsaufwand auch für die Gesundheitsämter wird durch die digitale Übermittlung der Daten ganz erheblich reduziert.
Das ELSTER-Unternehmenskonto ist das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen/Organisationen und darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann. Das Sozialministerium hat sich für dieses Mittel der Authentifizierung entschieden, da es nur so eine sehr hohe Datensicherheit und -integrität gewährleisten kann, die im Hinblick auf die zu meldenden besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten geboten ist. Es wurde im Vorfeld zudem ausgiebig zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern von Kommunen und Einrichtungen/Unternehmen getestet.
Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline erreichen Sie ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag, 19. März 2022 von 8 bis 16 Uhr.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.
Das Meldeportal ist seit 15. März 2022 online, zunächst mit der Möglichkeit für die Einrichtungen/Unternehmen, sich testweise mit dem eigenen ELSTER-Organisationszertifikat anzumelden und sich mit dem Portal vertraut zu machen. Für die Meldungen wird das Portal dann zum gesetzlich vorgeschriebenen Startzeitpunkt, ab 16. März 2022 00:00 Uhr, freigeschaltet. Eine frühere Freischaltung wäre nicht sinnvoll, da die Beschäftigten ja noch bis zum Ablauf des 15. März die Möglichkeit haben, ihre Impfnachweise einzureichen oder sich impfen zu lassen. Frühestens am Mittwoch geben die Einrichtungen/Institutionen dann ihre Meldungen in das Meldeportal ein.
In dem Bundesgesetz vorgesehen ist ein einzelfallbezogenes Verwaltungsverfahren, das durchlaufen werden muss, bevor ein Betätigungs- oder Betretungsverbot erfolgen kann. Zuständig dafür sind die Gesundheitsämter. Selbstverständlich gewährleisten die Gesundheitsämter dabei die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsrechte und hören die Betroffenen an.
Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden und gegebenenfalls ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Personen grundsätzlich möglich. Das Infektionsschutzgesetz begründet kein Recht und auch keine Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung.
Nein. Neben dem Ziel des Gesetzes (Infektionsschutz) hat das Land gleichermaßen sicherzustellen, dass die medizinische und pflegerische Versorgung in allen Bereichen aufrechterhalten bleibt. Im Einzelfall können dann Personen durchaus auch (befristet) weiterbeschäftigt werden.
Sofern die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann gegen sie laut Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die Gesundheitsämter können zudem stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
Nein. Es zählt „der erste Piks“, den sich die Beschäftigten der betroffenen Branchen auch heute noch geben lassen können.
Ja. So scheint zwar nach den Ergebnissen der bislang veröffentlichten Studien die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert. Allerdings schützt die Grundimmunisierung auch bei einer Infektion mit der Omikron-Variante weiterhin gut vor schweren Krankheitsverläufen. Eine Auffrischimpfung kann die Impfeffektivität weiter steigern und reduziert damit auch unter der Omikron-Variante das Risiko, sich zu infizieren und zu erkranken. Darüber hinaus ist bei Geimpften weiterhin das Risiko reduziert, dass sie das Virus weitertragen. Die Landesregierung tritt darüber hinaus – insbesondere mit Blick auf die kommende Wintersaison und weitere mögliche Virusvarianten – für eine allgemeine Impfpflicht ein. Die allgemeine Impfpflicht würde auch das Abwandern von Beschäftigten aus den Pflegeberufen in andere Bereiche verhindern.
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration: Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
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