Bahnreisen im Nah- und Fernverkehr sowie Flugreisen in Baden-Württemberg sind während der erweiterten Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 5 Uhr nur mit einem triftigen Grund möglich. Für Reisende sind nur wenige Ausnahmen möglich.
Bahnreisen im Nah- und Fernverkehr sowie Flugreisen in Baden-Württemberg sind während der erweiterten Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 5 Uhr nur mit einem triftigen Grund möglich. Das heißt, wer nicht unbedingt reisen muss, muss zu Hause bleiben. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei Verspätungen und nicht möglicher Umbuchung.
Buchungszeitpunkt ist entscheidend
Wer vor dem Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen am 16. Dezember 2020 bereits eine Zug- oder Flugverbindung gebucht hat, kann diese auch während der Ausgangssperre antreten. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine Umbuchung der Verbindung nicht zumutbar ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn für die Umbuchung hohe Kosten entstehen würden oder keine Verbindungen zur Weiterreise verfügbar sind. Die Tatsache, dass ursprünglich ein Sonder- oder Sparangebot gebucht worden ist und nach der Umbuchung nur noch Zugverbindungen zum regulären Preis zur Verfügung stehen, macht die Umbuchung jedoch nicht pauschal unzumutbar. Für Zug- oder Flugverbindungen, die nach dem 16. Dezember 2020 gebucht wurden, gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.
Für die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen ist grundsätzlich jeder und jede selbstverantwortlich. Verbindungen müssen von den Reisenden so gebucht werden, dass sie vor dem Start der erweiterten Ausgangsbeschränkung ihren jeweiligen Zielort in Baden-Württemberg erreichen. Dies gilt auch für Einreisende aus anderen Bundesländern mit einem Zielort im Land. Etwaige günstigere Ticketpreise und Sparangebote während der Sperrzeiten sind kein Grund, um die Ausgangsbeschränkungen zu umgehen.
Verspätungen und Durchreise als triftiger Grund
Eine Ausnahme gibt es bei Verspätungen im Bahn- oder Flugverkehr. Sind Verbindungen ohne das Zutun des Reisenden so stark verspätet, dass der Zielort nicht vor dem Start der Ausgangssperre erreicht wird, liegt ein triftiger Grund vor. In diesem Fall können die Reisenden bis zum Zielort weiterfahren. Sollte es zu Nachfragen kommen, kann als Beleg für die unverschuldete Verspätung beispielsweise die Fahrkarte vorgezeigt werden.
Reisende, die lediglich durch Baden-Württemberg durchreisen, können dies auch weiterhin während der geltenden Ausgangsperre. Ein Umstieg an den Bahnhöfen und Flughäfen im Land ist für sie weiter möglich. Über die Ausgangsbeschränkungen zur Ankunftszeit am Zielort außerhalb Baden-Württembergs haben sich die Reisenden eigenständig zu informieren.
Reisen an den Weihnachtsfeiertagen
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Das heißt, dass die An- und Abreise mit Bahn- und Flugzeug auch zwischen 20 und 5 Uhr möglich ist. Dadurch wird sichergestellt, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann – und niemand an Weihnachten alleine sein muss.
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes
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