Beim Start einer Beckenkühlpumpe des Brennelementlagerbeckens im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2) wurden Druck- und Durchsatzschwankungen festgestellt. Als Ursache wurden größere Mengen Luft im System identifiziert. Für die Menschen und die Umwelt bestand zu keiner Zeit eine Gefahr.
Beim Start einer Beckenkühlpumpe des Brennelementlagerbeckens im Block 2 des stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg hat der Betreiber am 11. September 2022 Druck- und Durchsatzschwankungen festgestellt. Daraufhin wurde die Pumpe vorsorglich außer Betrieb genommen. Als Ursache wurden größere Mengen Luft im System identifiziert. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Nachdem keine Fremdkörper festgestellt wurden, hat der Betreiber das System entlüftet und wieder in Betrieb genommen. Durch den Ausfall der Pumpe stand eine von drei Redundanzen der Brennelementlagerbeckenkühlung für etwa 24 Stunden nicht zur Verfügung.
Das Kraftwerk hat den Leistungsbetrieb bereits Ende 2019 endgültig eingestellt, und ein Teil der abgebrannten Brennelemente ist aus dem Lagerbecken ins Zwischenlager abtransportiert worden. Zum Einhalten der vorgegebenen Temperaturen muss die Lagerbeckenkühlung nicht permanent betrieben werden. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Meldestufen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
- Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
- Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
- Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen
- Störung
- Störfall
- ernster Störfall
- Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- schwerer Unfall
- katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.