Corona-Verordnung

Richtlinie für die Öffnung des Einzelhandels

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Ein Mann kauft in einem Dorfladen ein. (Foto: © dpa)

Eine gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Einzelhandel wieder geöffnet werden kann. So werden zum Beispiel die Hygieneregeln konkretisiert und beschrieben, wie die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben heute auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind. Zudem enthält die Richtlinie Vorgaben, nach welchen Regeln die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern zu berechnen ist, bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen.

„Mit dieser Regelung haben die Verkaufsstellen des Einzelhandels einheitliche und klare Vorgaben an der Hand, wie die verschiedenen Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes, insbesondere aufgrund der Corona-Verordnung, erfüllt werden können. Damit geben wir den Betrieben eine wichtige Hilfestellung und Orientierung, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung ab Montag wieder möglich ist“, so Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Auch für die Frage der Berechnung der Verkaufsfläche gibt es eine klare Regelung: Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen sind nicht zugelassen.“ 

Strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette

Sozialminister Manne Lucha erklärte: „Der Gesundheitsschutz, die strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette und fürsorgliches Abstandhalten stehen für uns nach wie vor absolut im Vordergrund. Nur auf diesem Weg kann es uns gelingen, die Ausbreitung des Virus abzubremsen und eine zweite Welle zu verhindern. Also gilt es jetzt eine Sogwirkung in die Innenstädte und Shoppingcenter effektiv zu vermeiden. Bei diesem ersten Schritt zu einer vollständigen Verkaufsöffnung haben wir uns deshalb für eine vorsichtige Variante entschieden. Wir werden die Wirksamkeit der bisherigen und der neuen Regeln genau beobachten und regelmäßig prüfen, ob die Infektionsschutzkonzepte sowie Abstands- und Hygieneregeln der Unternehmen funktionieren.“

„Wir werden alles tun, damit die jetzt noch beschränkten Branchen und Bereiche nicht länger als nötig ihre Geschäfte und Einrichtungen geschlossen halten müssen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass alle die Hygiene- und Abstandsregeln konsequent und sorgfältig befolgen, damit es zu keinem erneuten Anstieg der Infektionszahlen kommt. Wenn uns dies erfolgreich gelingt, können wir hoffentlich schon bald über weitergehende Öffnungen nachdenken“, so Hoffmeister-Kraut. 

Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels

Mit der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung, werden die Voraussetzungen für die Öffnung im Einzelhandel aufgrund der Corona-Verordnung näher geregelt. 

Die Richtlinie legt dabei fest, wie die Verkaufsfläche von 800 qm, bis zu der Einzelhandelsläden gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der neuesten Fassung grundsätzlich öffnen dürfen, konkret zu berechnen ist. Dabei stellt die Richtlinie auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, die auch der Flächenberechnung im Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegen. Damit wurde eine bewährte und überprüfbare Methode gewählt, um etwaige Zweifelsfälle klären zu können.

Zudem wird in der Richtlinie geregelt, welche Hygienevorschriften konkret von den Geschäften des Einzelhandels erfüllt werden müssen, um die Vorgaben der Corona-Verordnung und des Arbeitsschutzes zu erfüllen. In Form einer Checkliste wird leicht nachvollziehbar aufgelistet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. So sind etwa zur Sicherung des Mindestabstands Markierungen auf dem Boden vor Kassenarbeitsplätzen anzubringen und die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Kassenarbeitsplätzen und Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichenden Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung (PDF)

Auslegungshilfe zu Ladenschließungen (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

Paragraph 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 sieht vor, dass bestimmte Einrichtungen, darunter auch Einrichtungen des Einzelhandels, öffnen dürfen. Voraussetzung einer Öffnung ist gemäß Paragraph 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung darüber hinaus, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.

Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels ergehen daher die nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierungen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums in Paragraph 4 Absatz 3 Nummer 12 a der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

Weitere Meldungen

Ministerialdirektor Berthold Frieß mit Regierungspräsident Carsten Gabbert und weiteren bei der Verkehrsfreigabe der Ortsumfahrung Staufen.

Neue Ortsumfahrung Staufen für Verkehr freigegeben

Ein Schild mit der Aufschrift "Universitätsklinikum" steht in Mannheim an einer Einfahrt zum Universitätsklinikum.
Hochschulmedizin

Gute Nachricht für Uniklinikverbund

Logo Frau und Beruf
Frau und Beruf

30 Jahre „Kontaktstellen Frau und Beruf“

Wort-Bild-Logo der Kampagne Start-up BW. (Bild: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg)
Wirtschaft

Kick-Off-Veranstaltung Venture-Capital-Roundtable

Eine Doktorandin aus Venezuela arbeitet im Labor. (Bild: © dpa)
Arbeitsmarkt

Integration von Migrantinnen in den Arbeitsmarkt

Ein Krankenpfleger schiebt in einer Klinik ein Krankenbett über einen Flur. (Foto: © dpa)
Kliniken

Lucha bedauert Entscheidung zur Krankenhausreform

Schlossplatz der Stadt Göppingen
Baukultur

Land fördert Gestaltungsbeiräte in sechs Kommunen

Ministerpräsident Winfried Kretschmann (links) und der designierte Bischof von Rottenburg-Stuttgart, Prälat Dr. Klaus Krämer (rechts), bei der Unterzeichnung der Erklärung.
Kirche

Treueversprechen des designierten Bischofs von Rottenburg-Stuttgart

Schild der Gewaltambulanz Stuttgart an Wand im Klinikum Stuttgart.
Gewalt gegen Frauen

Gewaltambulanz Stuttgart erfolgreich angenommen

Zwei junge Frauen zeigen auf den Monitor und diskutieren gemeinsam über die Präsentation am Computer.
Weiterbildung

Mit Künstlicher Intelligenz zur passenden Weiterbildung

Landwirtschaft

GAP-Positionspapier der unionsgeführten Agrarressorts der Länder

Blick auf die Burg Hohenzollern.
Kunst und Kultur

Sechs Landespreise für Heimatforschung verliehen

Logo KreativLand BW gestalten
Ländlicher Raum

Ideenwettbewerb „KreativLand BW gestalten!“ startet

Stuttgart Neckarpark
Flächenmanagement

Land fördert 20 Maßnahmen der Innenentwicklung

Blick in das Publikum bei der GlobalConnect Konferenz
Außenwirtschaft

Gemeinsam den globalen Umwälzungen begegnen