Das Land schützt die Böden mit neuen Maßnahmen in der anstehenden Erosionsschutzverordnung. Dies bewahrt Ackerflächen und sichert die regionale Versorgung mit Lebensmitteln.
Mit der neuen Förderperiode 2023 bis 2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurden die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) durch den Bund erweitert. Anhand starrer Terminvorgaben wird bei den Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) (PDF) die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug innerhalb einer festgelegten Erosionskulisse stark eingeschränkt oder teilweise verboten.
„Baden-Württemberg hat sich dazu verpflichtet, den ökologischen Landbau auszubauen und den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren. Dafür brauchen wir den Pflug. Er verbessert die Feldhygiene deutlich, was ihn sowohl im ökologischen als auch im konventionellen Landbau unverzichtbar macht, insbesondere bei reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“, betonte Minister Peter Hauk. Je nach Bodenbeschaffenheit und betrieblichen Gegebenheiten habe die Pflugfurche weitere pflanzenbauliche Vorteile. „Deshalb ermöglichen wir in Baden-Württemberg den Pflugeinsatz auf den ausgewiesenen erosionsgefährdeten Standorten, sofern der Bewirtschafter im Gegenzug gleichwertige Maßnahmen zum Erosionsschutz auf dem jeweiligen Schlag umsetzt“, sagte Minister Hauk.
Guter Kompromiss in der Erosionsschutzverordnung
Für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen in der anstehenden Erosionsschutzverordnung des Landes sei das Landwirtschaftsministerium auf die Zustimmung des Umweltministeriums angewiesen. Glücklicherweise zeichne sich ein guter Kompromiss ab, mit dem alle zufrieden sein können.
Bereits im August 2023 hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ein Infoblatt zu GLÖZ 5 herausgegeben, um die Landwirte möglichst frühzeitig über den aktuellen Verhandlungsstand der Verordnung zu informieren und für Planungssicherheit zu sorgen. Die Landwirtinnen und Landwirte sowie zahlreiche Verbänden hatten hierzu weiteren Gesprächsbedarf.
„Es kann doch nicht sein, dass wir auf über der Hälfte der Ackerflächen in Baden-Württemberg eines der wichtigsten Werkzeuge der mechanischen Bodenbearbeitung, den Pflug, ausschließen und keine wirklich praxisgerechten, gleichwertigen Maßnahmen für den Erosionsschutz ermöglichen. Die gute fachliche Praxis zur Schonung und zum Erhalt der Produktionsfaktoren wird in der landwirtschaftlichen Ausbildung vermittelt und liegt im Eigeninteresse des Landwirts, da der Boden sein Kapital ist. Der Landwirt weiß genau, wo Erosion auftritt und wie er passgenaue Maßnahmen ergreift, um diese bestmöglich zu verhindern. Der Bund macht gerade am Beispiel des Agrardiesels vor, wohin praxisferne Scheinlösungen führen – Alternativen Fehlanzeige!“, sagte Minister Hauk.
Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
Konkret soll auf Ackerflächen mit niedriger Erosionsgefährdung die Bewirtschaftung quer zum Hang als eigenständige Maßnahme gelten. Eine allgemeine Mindestschlagfläche für die Anlage von Erosionsschutzstreifen soll festgelegt und gleichzeitig die Mindestbreite herabgesetzt werden. Die Mindeststandzeit für den Umbruch rasenbildender Kulturen als Vorfrucht wird auf sechs Monate herabgesetzt. Bei der Anlage einer Pflugfurche gefolgt von einer frühen Sommerkultur wurden die zuvor ausgeschlossenen Kulturen auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung gestrichen.
„Mit diesem Maßnahmenbündel geben wir den Landwirtinnen und Landwirten eine breite Werkzeugpalette an die Hand. Gleichzeitig erwarte ich, dass der Bodenschutz in Baden-Württemberg vor allem in kritischen Phasen innerhalb der Vegetationsperiode weiterhin gewährleistet wird. In diesen Phasen müssen wirksame Maßnahmen eine ausreichende Bodenbedeckung oder ein stabiles Bodengefüge sicherstellen. Deshalb werden wir auf besonders erosionsanfälligen Standorten bewährte Verfahren der Mulch- und Direktsaat, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, weiterhin empfehlen“, betonte Minister Hauk.
Neue Anforderungen in GAP-Förderperiode 2023 bis 2027
Die erweiterte Konditionalität löst in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 das bisher bekannte System der Cross Compliance ab. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne) enthalten unter anderem Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Im Detail sind die Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) und GLÖZ-Standards im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) des Bundes geregelt. Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) richten sich dabei nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Auf diesen Flächen ist die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug grundsätzlich eingeschränkt. Andere Formen der Bodenbearbeitung (Grubber, Scheibenegge, Kreiselegge, Fräse, Hacke, Striegel) sind weiterhin möglich.