Im Kernkraftwerk Philippsburg wurde bei der Prüfung des Entqualmungsbetriebs der geschlosssene Zustand einer Brandschutzklappe nicht korrekt angezeigt. Nach mehrfachen Betätigungen der Klappe wurde anschließend festgestellt, dass das Blatt gebrochen war. Das Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.
Bei der Prüfung des Entqualmungsbetriebs wurde der geschlosssene Zustand einer Brandschutzklappe nicht korrekt angezeigt. Die Brandschutzklappe befindet sich in einem Kellerraum des Betriebs-, Warten- und Schaltanlagengebäudes (BWS-Gebäude). Die daraufhin durchgeführte visuelle Inspektion ergab keinen Schaden an dem Klappenblatt. Bei der Fortsetzung der Überprüfung am nächsten Tag wurde nach mehrfachen Betätigungen der Klappe festgestellt, dass das Blatt gebrochen war.
Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES: 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers
Der Zuluftkanal wurde mit Brandschutzkissen verschlossen. Der Raum wurde aus Arbeitsschutzgründen soweit gesperrt, dass er nur noch unter Einhaltung besonderer Maßnahmen (Sauerstoffwarngerät) begehbar ist. Reparaturmaßnahmen sind in Planung.
Die Anlage KKP 1 ist frei von Brennelementen. Im betroffenen Gebäude ist keine radioaktive Kontamination vorhanden. Der betroffene Raum beinhaltet keine sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen. Der Befund hat keine Bedeutung für die nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz, jedoch für den konventionellen Brandschutz.
Die betroffene Brandschutzklappe befindet sich im Zuluftkanal. Der Zuluftschacht ist brandlastfrei und in dem von der Brandschutzklappe abgetrennten Raumbereich ist die Brandlast gering. Die Hauptbrandlast (Kabel) ist mit Kabel-umhüllungen brandschutztechnisch gekapselt. Durch den Überdruck in der Zuluftanlage wäre über den Zuluftschacht im Brandfall keine Verrauchung aus dem Kabelkeller in den Schacht möglich gewesen.
Der Befund ist meldepflichtig, weil eine unzulässige Beeinträchtigung einer Einrichtung des bautechnischen Brandschutzes vorhanden war.
Meldekategorien
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
- Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
- Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
- Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
- Störung
- Störfall
- ernster Störfall
- Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- schwerer Unfall
- katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.