ATOMENERGIE

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim

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Das Atomkraftwerk Neckarwestheim. (Bild: Patrick Seeger / dpa)

Im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) ist es zu einem Füllstandsabfall in einem Flutbecken durch unbeabsichtigtes Umpumpen in das Brennelementlagerbecken gekommen. Nach der internationalen Bewertungsskala INES hat der Vorfall keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Am 4. Juli 2018 wurde im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) der Inhalt eines Flutbeckens zur Vorbereitung einer Probenahme umgewälzt. Durch eine falsche Armaturenstellung wurde Wasser aus dem Flutbecken nicht wie vorgesehen dorthin zurück, sondern in das Brennelementlagerbecken gepumpt. Dadurch sank der Füllstand im Flutbecken, und es kam zum Ansprechen der Grenzwerte für einen zu tiefen Füllstand. Nach den betrieblichen Regelungen ist das Flutbecken beim Erreichen des entsprechenden Grenzwerts als ausgefallen zu betrachten. Im vorliegenden Fall war der Grenzwert um wenige Zentimeter unterschritten. Das Flutbecken wurde unverzüglich aus dem Brennelementlagerbecken wieder aufgefüllt.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber

Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Das Flutbecken wurde wieder auf den Sollstand aufgefüllt.

Die Flutbecken sind Teil des nuklearen Nachwärmeabfuhrsystems. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Kühlung des Reaktors bei Störfällen mit Kühlmittelverlust sicherzustellen. Das nukleare Nachwärmeabfuhrsystem ist vierfach redundant, was bedeutet, dass es in vierfacher Ausführung vorhanden ist. Es standen zu jedem Zeitpunkt drei weitere Stränge uneingeschränkt zur Verfügung, wobei zur Störfallbeherrschung zwei Stränge ausreichend sind. Das Ereignis war daher von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt oder den Betrieb der Anlage.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 – Störung
2 – Störfall
3 – ernster Störfall
4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 – schwerer Unfall
7 – katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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