Kernkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg

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Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg

Die Lagerbelegung von Krananlagen im Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg weichte in der Sicherheitssteuerung ab. Dadurch zeigte die Sicherheitssteuerung zeigte Standplätze, an denen sich Behälter befinden, als nicht belegt an. Das Ereignis hat keine oder nur eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Am 16. August 2022 wurde nach einer wiederkehrenden Prüfung von zwei Krä­nen im Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg festgestellt, dass die in der Sicherheitssteuerung hinterlegte Lagerbelegung, also die eingespeicherten Standplätze der Transport- und Lagerbehälter, von den tatsächlichen belegten Plätzen abweicht. Die Sicherheitssteuerung zeigte dabei Standplätze, an denen sich Behälter befinden, als nicht belegt an. Die betriebliche Steuerung der bei­den Kräne, in der alle Lagerpositionen ebenfalls gespeichert sind, war jedoch nicht betroffen.

Nach einer Analyse der beiden betroffenen Krananlagen hat der Betreiber inzwischen die korrekte Lagerbelegung in der Sicherheitssteuerung hinterlegt. Bis zur Prüfung der vollen Funktionsbereitschaft des Kollisionsschutzes durch den Gutachter und das Umweltministerium führt der Betreiber keine weiteren Behälterhandhabungen durch. Die Klärung der Ursache dauert noch an.

Sicherheitssteuerung als Überwachung der betrieblichen Steuerung

Die Krananlagen im Brennelemente-Zwischenlager Philippsburg dienen der Handhabung der Transport- und Lagerbehälter abgebrannter Brennelemente.

Diese Kräne werden mit Hilfe der betrieblichen Leittechnik gesteuert. Die be­triebliche Steuerung unterstützt dabei die Lagerverwaltung und sichert den Kollisionsschutz.

Zusätzlich überwacht eine Sicherheitssteuerung die betriebliche Steuerung und kann im Falle einer Fehlfunktion dieser die Antriebe der Kräne jederzeit sicher abschalten. Durch die fehlerhaft gespeicherte Lagerbelegung war diese Über­wachung jedoch nicht gegeben.

Geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Die betriebliche Steuerung hat uneingeschränkt funktioniert. Zudem ist bei der Handhabung mit den Behältern noch mindestens ein Einweiser vor Ort. Somit war der Kollisionsschutz jederzeit sichergestellt. Die sicherheitstechnische Be­deutung des Befundes ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normal­meldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen. Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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