Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis am Standortzwischenlager Neckarwestheim

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Das Atomkraftwerk Neckarwestheim. (Bild: Patrick Seeger / dpa)

An einem Kran im Standortzwischenlager Neckarwestheim wurde ein Messwertdrift eines Lastbolzens festgestellt. Nach internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0“ hat das Ereignis keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Im Standortzwischenlager Neckarwestheim ist in den beiden Tunnelröhren jeweils eine Krananlage eingebaut. In einem Tunnel wurde in der Sicherheitssteuerung eine Störung der Überwachung des Krans auf Überlast angezeigt. Eine an den Kran angehängte Last wird über sogenannte Lastmessbolzen ermittelt. Sofern die beiden Werte, die an einem einzelnen Messbolzen ermittelt werden, zu weit voneinander abweichen, wird dies von der Sicherheitssteuerung des Krans als Fehler erkannt. Dieser Fehler ist aufgetreten. Der Kran war dabei nicht in Betrieb. Der betroffene Tunnel wird zurzeit nicht für den Transport von Behältern mit abgebrannten Brennelementen vom Kernkraftwerk Obrigheim nach Neckarwestheim genutzt.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Der Betreiber plant eine Reparatur. Bis die Reparatur erfolgt ist, bleibt der Kran außer Betrieb.

Die Aufgabe der Krananlagen im Zwischenlager ist es, eine sichere Handhabung der Transport- und Lagerbehälter zu gewährleisten. Aufgrund der fehlerhaften Überwachung auf Überlast hat die Sicherheitssteuerung den Kran gesperrt. Eine Überlastung des Krans ist somit nicht möglich. Der Fehler lag bei der letzten Behälterhandhabung noch nicht vor. Die letzte wiederkehrende Prüfung verlief ohne Befund.

Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldekategorien und internationale Bewertungsskala

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet.

Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse:

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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