Für Grenzgänger in die Schweiz gelten wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Bei regelmäßigen Arbeitstagen in der Schweiz bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.
Für Pendlerinnen und Pendler, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, greifen seit Anfang Juli wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Die Vereinbarungen, die in der Pandemie gegolten haben, sind ausgelaufen. Das bedeutet: Wer nach wie vor überwiegend von zuhause aus arbeitet, aber regelmäßig seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsucht, ist weiterhin Grenzgänger. „Regelmäßig“ heißt: Die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer fährt mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurück. In diesem Fall bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.
Wird jedoch nicht regelmäßig gependelt, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgänger-Regelung. Vielmehr gilt dann: Für Tage, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht und die Einkommensteuer ist dort zu zahlen. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu und die Einkommensteuer fällt dort an.
Grenzgänger-Status während der Pandemie
Während der Covid-19-Pandemie verblieben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie dauerhaft im Homeoffice. Folglich sind sie nicht regelmäßig gependelt. Damit diese Maßnahmen nicht zum Verlust des Grenzgänger-Status führten, hatte Deutschland mit der Schweiz eine zwischenstaatliche Übereinkunft (sogenannte „Konsultationsvereinbarung“) (PDF) geschlossen: Diese Konsultationsvereinbarung fingierte bei Grenzgängern für Homeoffice-Tage eine Arbeitsausübung in dem Vertragsstaat, in dem sich der sonst übliche Arbeitsort ohne die pandemiebedingten Einschränkungen befunden hätte, und unterstellte für diese Arbeitstage eine regelmäßige Rückkehr zum Wohnsitz. Diese Konsultationsvereinbarung galt vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022. Seit dem 1. Juli 2022 gilt diese Annahme nicht mehr.