Kinderschutz an Schulen und Kindertageseinrichtungen hat absolute Priorität. Auch ehrenamtlich tätige Lehrbeauftragte an Schulen müssen künftig verpflichtend ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Lehrerinnen und Lehrer müssen grundsätzlich bei der Einstellung in den Schuldienst beziehungsweise bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Das gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse und für Vertretungslehrkräfte unabhängig davon, ob diese im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis erfolgen. Darüber hinaus können Schulen auch Personen für ergänzende Angebote gewinnen, beispielsweise im AG-Bereich oder für schulische Projekte. Diese Lehrbeauftragten können sowohl ehrenamtlich als auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig sein. Die Personalauswahl erfolgt eigenverantwortlich durch die Schulleitung.
Lehrbeauftragte müssen künftig in jedem Fall ein Führungszeugnis vorlegen
Bei Lehrbeauftragten, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags tätig sind, fordert das zuständige Regierungspräsidium automatisch ein erweitertes Führungszeugnis an. Ohne Vorlage kann kein Vertrag abgeschlossen werden. Bei ehrenamtlich tätigen Lehrbeauftragten an Schulen hingegen wurde bislang die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen. „Der Kinderschutz an unseren Schulen und Kindertageseinrichtungen hat für mich absolute Priorität. Deshalb werden wir jetzt zügig diese Lücke schließen und die zugrundeliegenden Handreichungen anpassen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Entsprechendes werde man in Absprache mit den schulischen Partnern für alle Bereiche regeln, in denen Personen ehrenamtlich an Schulen tätig sind.
Das Kultusministerium hat einen aktuellen Fall an einer Schule im Kreis Lörrach zum Anlass genommen, die Handreichung für Schulleitungen zur Vergabe von Lehraufträgen an Lehrbeauftragte an Schulen zu überarbeiten. Im Zuge dieser Überarbeitung wird die in der Handreichung gegebene Empfehlung, für Personen, die ehrenamtlich an der Schule regelmäßig tätig und über 18 Jahre alt sind, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern, durch eine entsprechende Verpflichtung ersetzt.