Hochschulen

Besoldungsrechtliche Aufarbeitung an Hochschule Esslingen abgeschlossen

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Die Hochschule Esslingen hat die besoldungsrechtliche Aufarbeitung von fehlerhaft gewährten Leistungsbezügen abgeschlossen. Das Rektorat der Hochschule hat die Aufarbeitung mit großem Engagement bewältigt.

Die Hochschule Esslingen ist im Oktober 2021 darauf aufmerksam geworden, dass dort im Jahr 2008 in insgesamt 52 Fällen fehlerhaft Leistungsbezüge gewährt worden waren. Die Sachverhalte wurden in den vergangenen Monaten von der Hochschule unter Begleitung des Wissenschaftsministeriums sorgfältig und umfassend aufgearbeitet.

„Meine Anerkennung gilt dem Rektorat der Hochschule Esslingen, das diese enorm umfangreiche Aufarbeitung mit großem Engagement bewältigt hat“, sagte Wissenschaftsministerin Petra Olschowski am 19. Oktober 2022 in Stuttgart.

52 Fälle im Jahr 2008

In allen 52 Fällen war im Jahr 2008 ein einmaliger besonderer Leistungsbezug ohne oder ohne ausreichende Leistungsbewertung gewährt worden.

Alle Leistungsbewertungen konnten im Zuge der Aufarbeitung von der Hochschule nachgeholt und konkretisiert, die Einmalzahlungen entsprechend den verwaltungsrechtlichen Regelungen belassen werden, weil nach Einschätzung der Hochschule die erforderlichen besonderen Leistungen von den betroffenen Professorinnen und Professoren damals erbracht worden waren.

Bei 40 dieser Fälle wurden seinerzeit außerdem rechtswidrig Berufungs­leistungsbezüge im Nachhinein erhöht. Diese Bezüge konnte die Hochschule nun in Form besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der Rücknahmeprüfung in jedem einzelnen Fall belassen, da zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen vorlagen, um den Professorinnen und Professoren unter Leistungsgesichtspunkten besondere Leistungsbezüge in mindestens der gleichen Höhe zu bewilligen (anstatt der Erhöhung der Berufungs­leistungsbezüge). Im Gegensatz zur Erhöhung der Berufungsleistungsbezüge werden bei den künftig gewährten besonderen Leistungsbezügen die allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht gewährt, da dies für besondere Leistungs­bezüge gesetzlich nicht vorgesehen sind.

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