Das Land stellt seinen Kommunen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg einen bürgerfreundlichen, dynamischen Online-Wohngeldantrag zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können damit ihren Antrag bequem und einfach von zu Hause aus stellen.
Das Land Baden-Württemberg stellt seinen Kommunen seit Januar 2023 einen bürgerfreundlichen, dynamischen Online-Antrag zur Verfügung, um die Beantragung von Wohngeld für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Die Wohngeldbehörden können den Online-Antrag auf „Service-BW“, der landeseigenen E-Government-Plattform, eigenverantwortlich für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Hier erfahren Bürgerinnen und Bürger auch, ob ihre Wohngeldbehörde den Online-Service bereits anbietet.
Der Online-Antrag „Erstantrag auf Mietzuschuss“ wurde gemeinsam mit den Pilotkommunen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Ulm entwickelt. Ziel war es, den komplexen Beantragungsprozess für Wohngeld zu vereinfachen und zu digitalisieren. Der Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Sie können ihren Antrag bequem von zu Hause aus stellen, und müssen dank des intelligenten Formulars nur noch die Fragen beantworten, die auch auf ihre konkrete Lebenssituation zutreffen. Alle anderen Fragen werden ausgeblendet.
Digitalisierung der Wohngeld-Verwaltungsleistung schreitet voran
Mit dem Online-Prozess „Erstantrag auf Mietzuschuss“ ist die erste Phase zur Digitalisierung der Wohngeld-Verwaltungsleistung abgeschlossen. In einer zweiten Phase soll auch der Online-Wohngeldantrag auf Lastenzuschuss für selbstgenutztes Eigenheim entwickelt und mit Hilfe von Bürgerinnen und Bürgern auf seine Praxistauglichkeit hin erprobt werden. Die Entwicklung und Erprobung des elektronischen Wohngeldantrag erfolgte unter der Federführung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Kommunen, das auch die landeseigene E-Government-Plattform „Service-BW“ betreut. Bei der technischen Umsetzung des Onlineantrags war der kommunale IT-Dienstleister Komm.ONE maßgeblich beteiligt.
Wohngeld
Wohngeld können sowohl Mieterinnen und Mieter erhalten (Mietzuschuss), als auch Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes (Lastenzuschuss). Es wird auf Antrag durch die am Wohnort zuständige Wohngeldbehörde bewilligt. Die Höhe des Wohngelds berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.