Die Landesregierung hat eine Gesetzesnovelle für die Schulen in freier Trägerschaft auf den Weg gebracht. Die Änderung war nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs notwendig geworden. Das Land leiste damit einen wesentlichen Beitrag zu guter Bildung und bekenne sich klar zu den Schulen in freier Trägerschaft, so Ministerpräsident Winfried Kretschmann.
Der Ministerrat hat die Novelle des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft zur Anhörung freigegeben. Die Gesetzesänderung war nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VerfGH) notwendig geworden.
„Wir leisten mit dieser Gesetzesnovelle einen wesentlichen Beitrag zu guter Bildung in unserem Land und bekennen uns klar zu den Schulen in freier Trägerschaft“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Sie haben sich im Schulsystem in Baden-Württemberg bewährt und finden bei den Eltern guten Zuspruch.“
Meilenstein in den Beziehungen von Land und Schulen in freier Trägerschaft
Kultusministerin Susanne Eisenmann betonte: „Wir stellen die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine neue, dauerhafte und insgesamt solide Grundlage. Die Novelle ist ein Meilenstein in den Beziehungen von Land und Schulen in freier Trägerschaft. Damit wird ein jahrelang ungelöstes Problem endlich abgeräumt.“ Der Gesetzentwurf beruhe auf einem einvernehmlichen Verhandlungsergebnis mit der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen. Mit dem Gesetzesvorhaben setze die Landesregierung eine zentrale Vereinbarung des Koalitionsvertrages um. Die zusätzlichen Kosten belaufen sich auf etwa 65 Millionen Euro.
Zentral sind drei inhaltliche Änderungen des Gesetzes:
- Der Kostendeckungsgrad von 80 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers wird im Gesetz verankert. Der Kostendeckungsgrad wird künftig alle zwei Jahre überprüft.
- Soweit die Schulen in freier Trägerschaft kein Schulgeld erheben, gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich für die so entgangenen Einnahmen. Die Gesamtförderung wird dabei auf 90 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers begrenzt.
- Auch weiterhin müssen die Schulen in freier Trägerschaft für Kinder aus sozial schwächeren Haushalten angemessene Angebote machen. Im Hinblick auf dieses sogenannte Sonderungsverbot berücksichtigt der Gesetzentwurf, dass das Erheben von Schulgeld differenziert ausgestaltet werden kann.
Verlässlicher Kostendeckungsgrad von 80 Prozent für alle Ersatzschulen
Der erhöhte Kostendeckungsgrad von 80 Prozent (derzeit mindestens 78,1 Prozent) wird erstmalig gesetzlich verankert. Damit erkennt die Landesregierung ein Anliegen der Schulen in freier Trägerschaft an, das diese bereits seit vielen Jahren geltend gemacht hatten.
Die Schulen in freier Trägerschaft bekommen damit langfristige Planungssicherheit. Sie erhalten einen Anspruch darauf, dass das Land die absoluten Zuschüsse zur Aufrechterhaltung eines Kostendeckungsgrads von 80 Prozent entsprechend weiter erhöht, sollte ein künftiger Landtagsbericht ein Wiederabsinken des Kostendeckungsgrades unter 80 Prozent feststellen.
Ausgleichszahlungen bei Schulgeldverzicht
Die vom VerfGH geforderte Konkretisierung des Ausgleichsanspruchs für nicht erhobenes Schulgeld wird in einer für die Schulen in freier Trägerschaft günstigen Weise ausgestaltet. Schulen, die auf Schulgeld verzichten, erhalten auf Antrag einen Ausgleich zusätzlich zur Kopfsatzförderung. Das neue Finanzierungsmodell führt für die ausgleichsberechtigten Schulen bei (teilweisem) Schulgeldverzicht zu einem noch nie da gewesenen Kostendeckungsgrad von bis zu 90 Prozent der Bruttokosten. Das Land erwartet damit eine Eigenleistung der Schulen in freier Trägerschaft in Höhe von zehn Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers.
Sonderungsverbot wird eingehalten – kein Schulgeldverbot
Schulen in freier Trägerschaft können nach wie vor Schulgeld erheben. Der VerfGH verlangt allerdings eine wirksamere Kontrolle darüber, ob Schulen in freier Trägerschaft das Sonderungsverbot einhalten. Unabhängig von dem gewählten Schulgeldmodell muss die Schule anbieten, das Schulgeld nach einem Prozentsatz des Haushaltsnettoeinkommens zu berechnen. Dabei dürfen höchstens fünf Prozent des Haushaltsnettoeinkommens gefordert werden.
Die Schule ist verpflichtet, die Eltern auf die Möglichkeit der prozentualen Berechnung sowie auf alle anderen von ihr angebotenen finanziellen Erleichterungen, wie etwa Stipendien, hinzuweisen. Die Einhaltung des Sonderungsverbots durch die Schulen in freier Trägerschaft wird durch die Regierungspräsidien kontrolliert.
Transparentes Berichtswesen
Der VerfGH verpflichtet das Land dazu, die von den Schulen in freier Trägerschaft erwartbare Eigenleistung transparent zu ermitteln. Daher wird die Höhe des Eigenleistungsanteils kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei der Erarbeitung der Einzelheiten des Berichtswesens werden die freien Schulträger frühzeitig einbezogen werden.
Kosten für den Landeshaushalt
Das Erreichen eines Kostendeckungsgrads von 80 Prozent für alle Schularten ist mit jährlichen Mehrkosten für das Land in einer Größenordnung von insgesamt etwa 15 Millionen Euro verbunden. Durch den Schulgeldausgleich entstehen weitere Mehrkosten von bis zu 50 Millionen Euro jährlich. Insgesamt entstehen voraussichtlich jährliche Mehrkosten bis zu 65 Millionen Euro. Damit erreichen die Zuschüsse, die an die Gesamtheit der Schulen in freier Trägerschaft fließen, insgesamt einen Betrag von knapp einer Milliarde Euro jährlich.
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangspunkt für die Novelle des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft war das Urteil des VerfGH vom 6. Juli 2015, wonach die §§ 17 und 18 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft mit Art. 14, Abs. 2, S. 3 Landesverfassung unvereinbar sind. Der VerfGH hat entschieden, dass diese Vorschriften für die Zeit ab dem 1. August 2017 verfassungskonform gestaltet werden müssen. Diesem Auftrag kommt das Land nach.
Anspruchsberechtigte Schulen
Anspruchsberechtigt sind weiterführende allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft, die ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten. Berufliche Bildungsgänge sind vom Ausgleichsanspruch nicht erfasst.