ATOMENERGIE

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Das Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, befindet sich momentan in Revision. Bei der Prüfung eines Wärmetauschers, der zum Wärmeübertrag vom Zwischenkühlkreislauf auf das mit Flusswasser betriebene Nebenkühlwassersystem dient, hat der Betreiber festgestellt, dass ein Blinddeckel, der zum Verschließen eines Stutzens dient, nicht spezifikationsgerecht gefertigt war.

Bei Überprüfungen an den redundanten Wärmetauschern wurde festgestellt, dass ein weiterer Deckel ebenfalls nicht der Spezifikation entsprach. Die Abweichungen bestanden bei beiden Deckeln darin, dass eine als Korrosionsschutz vorgesehene Gummierung fehlte und die Deckel aus einer anderen Stahlsorte als laut Spezifikation gefordert, gefertigt waren. Einer der beiden Deckel war darüber hinaus auch aus einem dünneren Material als spezifiziert gefertigt. Beide Deckel zeigten unterschiedlich stark ausgeprägte Korrosion, die Dichtheit war jedoch gegeben.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber überprüft vergleichbare Blinddeckel an Wärmetauschern des selben Herstellers. Bisher gab es keine weiteren Befunde. Die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Die betroffenen Zwischenkühler sind Teil der sicherheitstechnisch wichtigen Nachkühlkette und geben im Normalbetrieb und bei Störfällen Wärme an das Nebenkühlwassersystem ab, das die Wärme an den Rhein abgibt. Da die Dichtheit der Deckel und damit auch der Kühler gegeben war, kam es zu keinem Ausfall sicherheitstechnisch wichtiger Komponenten. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses war daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldepflichtige Ereignisse

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen: 

  • 1 - Störung
  • 2 - Störfall
  • 3 - ernster Störfall
  • 4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  • 5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  • 6 - schwerer Unfall
  • 7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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