Die Marktüberwachung des Landes hat bei nikotinhaltigen Flüssigkeiten für E-Zigaretten in vielen Fällen Mängel festgestellt. Auch hinsichtlich der tabakrechtlichen Vorgaben ließen die untersuchten Liquids zu wünschen übrig.
In einer gemeinsamen Schwerpunktaktion hat die Tabak- und Marktüberwachung des Landes rund 50 nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten überprüft. Sie hatten die Proben der sogenannten Liquids im Einzelhandel oder direkt bei den Herstellern entnommen. In zehn Fällen beschafften sich die Überwachungsbehörden die Proben aus dem Internethandel.
Bei der chemikalienrechtlichen Prüfung stellte die im Regierungspräsidium Tübingen angesiedelte Marktüberwachung in 86 Prozent der Fälle mindestens einen Mangel fest. Im Internethandel war sogar jede der untersuchten Proben zu beanstanden. Auch hinsichtlich der tabakrechtlichen Vorgaben ließen die untersuchten Liquids zu wünschen übrig. Das Tabaklabor im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Sigmaringen beanstandete hier knapp 60 Prozent aufgrund von Mängeln in der Kennzeichnung.
Bei festgestellten Mängeln wurden die betroffenen Hersteller und Händler über die Prüfergebnisse informiert. Sie haben die mangelhaften Produkte daraufhin aus dem Verkauf genommen und die Kennzeichnung überarbeitet. War der betroffene Unternehmer nicht in Baden-Württemberg ansässig, wurde die jeweils örtlich zuständige Überwachungsbehörde informiert. In sieben Fällen betraf dies auch andere Mitgliedsstaaten wie Polen, Frankreich und Großbritannien.
„Das Ergebnis unserer Untersuchungen zeigt, dass Kontrollen durch die Tabak- und Marktüberwachung wichtig sind und in der Branche ein erheblicher Verbesserungsbedarf besteht“, sagten Umweltminister Franz Untersteller und Verbraucherschutzminister Peter Hauk. „Um die Menschen im Land besser zu schützen, werden unsere Expertinnen und Experten den Nikotingehalt der Liquids im Labor und ihre Kennzeichnung in diesem Jahr noch einmal genau unter die Lupe nehmen.“
Nikotingehalt entspricht den Vorgaben
Das Tabakrecht schreibt für die Liquids unter anderem einen Grenzwert von maximal 20 mg Nikotin pro Milliliter sowie verschiedene Angaben in der Kennzeichnung vor. Nach den Vorgaben des Chemikalienrechts müssen darüber hinaus im Internethandel Warn- und Sicherheitshinweise für den Verbraucher sichtbar sein und ab einer Nikotindosis von 1,67 Gewichtsprozent sogar eine Kennzeichnung des Produkts mit einem Totenkopf-Symbol erfolgen.
Beispiele für chemikalienrechtliche Beanstandungen sind Fehler bei der Kennzeichnung, der Werbung im Internet und der Verpackung. Am häufigsten fehlten wichtige Sicherheits- und Gefahrenhinweise für den Verbraucher. Teilweise wurden falsche Gefahrenpiktogramme verwendet oder das Kennzeichnungsetikett war schlicht kaum lesbar. Erfreulicherweise war nie mehr Nikotin als erlaubt und angegeben in den Liquids enthalten. Auch der erforderliche kindergesicherte Verschluss war stets vorhanden.
Aus tabakrechtlicher Sicht war zu beanstanden, dass oftmals der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht“ nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Er fehlte entweder ganz, war nur einmal statt zweimal aufgedruckt oder hielt nicht die geforderte Größe ein. Häufig enthielt der vorgeschriebene Beipackzettel nicht alle nötigen Informationen wie Warnhinweise für Verbrauchergruppen.
Schwerpunktaktion 2018: Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten (PDF)