Das Wissenschaftsministerium und die Hochschulen im Land haben eine Prüfung der Vergaberichtlinien zur leistungsorientierten Besoldung von Professoren vereinbart. Gemeinsam verständigte man sich auf Maßnahmen, die sicherstellen, dass Vergaberichtlinien und daraus folgende Zahlungen verlässlich rechtskonform sind.
In Dienstbesprechungen am 26. und 27. Juli 2017 mit den Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler aller baden-württembergischen Hochschulen hat Wissenschaftsministerin Theresia Bauer die Bedeutung der leistungsorientierten Besoldung betont: „Leistungsanreize für Professoren sind unverzichtbar für mehr Qualität und den Erfolg unserer Hochschulen, insbesondere im zunehmenden nationalen und internationalen Wettbewerb“, sagte Ministerin Bauer. Die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen als leistungsorientierter Besoldungsbestandteil neben den Grundgehältern sei für die Hochschulen elementar. Die Möglichkeit, einen Teil der Bezüge der Professoren nach Leistungskriterien zu vergeben, mache einen wesentlichen Kernbereich der Hochschulautonomie aus.
Dass nach der fehlerhaften Vergabe von Leistungsbezügen an der Hochschule in Ludwigsburg nun auch ein entsprechender Verdacht an der Hochschule in Konstanz bestehe, gefährde das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der akademischen Selbstverwaltung. „Deshalb ist es richtig, das Thema jetzt systematisch aufzuarbeiten. Ich bin mir mit den Hochschulen im Land einig, dass wir in der Frage der Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen gemeinsam vorangehen, um die Hochschulautonomie und die leistungsorientierte Besoldung zu wahren. Wir haben deshalb gemeinsam konkrete Maßnahmen vereinbart, um sicherzustellen, dass Leistungsbezüge und Zulagen an den Hochschulen in Baden-Württemberg verlässlich korrekt vergeben werden“, so Bauer.
Nicht mehr Geld ausgegeben als veranschlagt
Nachdem das Wissenschaftsministerium die Hochschulen bereits im Frühjahr aufgefordert hatte, ihre Richtlinien zur Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen auf Rechtskonformität zu prüfen, hat Ministerin Bauer mit den Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler aller baden-württembergischen Hochschulen nun gemeinsam vereinbart, dass alle Hochschulen dem Ministerium ihre Vergaberichtlinien zur Prüfung vorlegen.
Die Dauer der Prüfungen sei abhängig davon, ob und in welchem Umfang Problemfällen nachgegangen werden müsse. „Was wir bereits heute sagen können: An den Hochschulen ist nicht mehr Geld für Leistungsbezüge und Zulagen ausgegeben worden als für diesen Zweck zur Verfügung steht“, unterstrich Bauer.
Weitere Maßnahmen für die Zukunft
Für die Zukunft haben Ministerium und Hochschulen vereinbart, dass die Hochschulen dem Ministerium neue Vergaberichtlinien oder Änderungen vorab zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit vorlegen. Zudem werde das Ministerium gemeinsam mit den Hochschulen eine Rahmenregelung für Vergaberichtlinien erarbeiten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen haben die vorgeschlagenen Maßnahmen ausdrücklich begrüßt und tragen diese allesamt mit.
„Hochschulautonomie ist und bleibt ein hohes Gut, aber selbstverständlich steht Hochschulautonomie nicht jenseits von Recht und Gesetz, sondern ist immer innerhalb des geltenden Rechtsrahmens zu leben“, so die Ministerin weiter. Dies zu gewährleisten, sei primäre Aufgabe der Hochschulen. Hochschulautonomie bedeute nicht nur Freiheit, sondern verpflichte auch zu Verantwortung. „Das Wissenschaftsministerium ist sich darin mit den Hochschulen einig, dass man sich auf Rechtskonformität bei der Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen an den Hochschulen im Land verlassen können muss“, betonte die Ministerin.
Leistungsorientierte Besoldung ist der richtige Ansatz
„Das Besoldungssystem 2005 umzustellen, war der richtige Schritt. Niemand wird ernsthaft zurückkehren wollen zum Prinzip, dass nicht die individuelle Leistung, sondern das Dienstalter über das Gehalt bestimmt. Wir sind uns darin einig, dass die Besoldung von Professorinnen und Professoren auch künftig leistungs- und wettbewerbsorientierte Komponenten enthalten muss“, betonte Bauer. Ein Anreizsystem für einen Wettbewerb der Ideen führe auch in der Wissenschaft zu mehr Qualität.
Ein im breiten Konsens auch bundesweit für richtig befundenes System aus Grundgehalt und möglichen leistungsorientierten Bestandteilen lasse sich nicht durch einzelne Fehler in Frage stellen. „Deswegen tragen wir dafür Sorge, dass es zuverlässig im Rahmen von Recht und Ordnung funktioniert“, betonte die Ministerin abschließend. Beim Übergang von der früheren C-Besoldung auf die heutige W-Besoldung war aus der Absenkung der Grundgehälter der finanzielle Spielraum für die Vergabe von leistungsbezogenen Gehaltsbestandteilen entstanden.
Gemeinsame Vereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschulen
Auf Vorschlag der Ministerin haben Hochschulen und Ministerium gemeinsam vereinbart:
- Die Hochschulen stellen sicher, dass die Vergaberichtlinien aller Hochschulen rechtskonform sind. Dazu werden die Hochschulen dem Ministerium ihre Richtlinien vorlegen und das Ministerium wird diese Richtlinien prüfen.
- Die Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabepraxis auf Grundlage dieser Richtlinien überprüfbar dokumentiert ist. Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) bleibt dabei selbstverständlich gewahrt.
- Soweit rechtswidrige Regelungsbestandteile festgestellt werden, wird das Ministerium weitere Prüfungsschritte einleiten. Ziel ist, Rechtskonformität sicherzustellen.
- Die Hochschulen sagen zu, dass sie dem Ministerium künftig neue Vergaberichtlinien oder Änderungen vorab zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit vorlegen.
- Das Ministerium stellt den Hochschulen eine Rahmenregelung für Vergaberichtlinien zur Verfügung.
- Das Ministerium wird Parlament und Öffentlichkeit in geeigneter und umfassender Form über das Ergebnis der erfolgten Prüfungen und getroffene Maßnahmen unterrichten.
Die Vergabe von Leistungsbezügen
Die Hochschulen in Baden-Württemberg verfügen über ein jährliches Budget, das für die leistungsorientierte Besoldung der Hochschullehrer zur Verfügung steht – den so genannten Vergaberahmen.
Innerhalb dieses Vergaberahmens ist die Hochschule bei der Mittelvergabe frei – weder das Wissenschaftsministerium noch irgendeine andere Institution sind hier weisungsbefugt. Dies folgt dem Gedanken, dass nur die Hochschule selbst die fachliche Expertise besitzt, darüber zu entscheiden, ob eine Professorin oder ein Professor an der Hochschule besondere Leistungen erbringt oder nicht.
Die Vergabe von Leistungsbezügen gehört deshalb zum Kernelement der akademischen Selbstverwaltung. Nur wenn der Vergaberahmen überschritten wird, greift das Wissenschaftsministerium korrigierend ein. Gleichwohl gibt es klare gesetzliche Regelungen (Landesbesoldungsgesetz, Landeshochschulgesetz, Leistungsbezügeverordnung), die einzuhalten sind. So darf ein Leistungsbezug beispielsweise nur vergeben werden, wenn auch tatsächlich eine besondere Leistung vorliegt. Dies muss entsprechend dokumentiert werden.
Die Besoldung der Hochschullehrer an den Hochschulen in Baden-Württemberg besteht also aus zwei Komponenten: Dem Grundgehalt, das, je nach Besoldungsstufe (W2 oder W3), jeder erhält. Zudem kann das Rektorat (in kollegialer Entscheidung) für besondere Leistungen in Forschung und Lehre eine Leistungszulage vergeben.