Nach der weiteren Untersuchung des Meldepflichtigen Ereignisses vom 20.12.2016 (Defekte Bolzen an Halterungen von Lüftungskanälen im Notspeisegebäude im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2) hat der Kraftwerksbetreiber EnBW die sicherheitstechnische Einstufung des Ereignisses korrigiert.
Das Ereignis wird nun in die Kategorie S (Unverzügliche Meldung) der deutschen Meldeordnung AtSMV eingestuft (bisher Kategorie E). Die Bewertung nach der internationalen Bewertungsskala INES bleibt nach bisherigem Erkenntnisstand bei Stufe 1.
Am 20. Dezember war festgestellt worden, dass die Halterungen des Belüftungskanals an zwei der vier Redundanzen des Notspeisesystems in KKP 2 defekt waren. Die Ursachenklärung hat jetzt ergeben, dass auch die Halterungen der anderen beiden Redundanzen geschädigt werden könnten. Bislang ist dort noch kein Schaden eingetreten.
Bei schweren Erschütterungen (Erdbeben oder Flugzeugabsturz) würden möglicherweise alle vier Notspeisesysteme in ihrer Funktion (Kühlung des Reaktors) beeinträchtigt.
Der Betreiber hat begonnen, ähnliche Halterungskonstruktionen in anderen Bereichen der Anlage ebenfalls zu überprüfen und die Befestigungstechnik gegebenenfalls zu optimieren.
KKP 2 ist derzeit nicht in Betrieb.
Ergänzende Informationen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
- 1 – Störung
- 2 – Störfall
- 3 – ernster Störfall
- 4 – Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- 5 – Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- 6 – schwerer Unfall
- 7 – katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.