In Berglen wurde die erste Katzenschutzverordnung in Baden-Württemberg erlassen. Halter werden dadurch zur Kennzeichnung und Kastration von Freigängerkatzen verpflichtet. Das entlastet Tierheime und Tierschutzvereine.
„Wie jedes Jahr gibt es auch in diesem Frühjahr viele junge Kätzchen im Mai. Die Tierheime füllen sich mit Jungen von verwilderten Straßenkatzen. Denn auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl an unkastrierten Straßenkatzen, die häufig krank und unterernährt sind und sich ungehindert fortpflanzen. Um deren Leid zu sehen, muss man genau hinschauen – beispielsweise auf verlassenen Fabrikgeländen oder verwilderten Grundstücken“, so die Landesbeauftragte für Tierschutz, Dr. Julia Stubenbord. „Viele engagierte ehrenamtliche Tierschützer helfen den auf die menschliche Fürsorge angewiesenen Straßenkatzen durch Betreuung von kontrollierten Futterstellen, an denen die Tiere gefüttert und gegebenenfalls eingefangen, medizinisch versorgt, geimpft und kastriert werden. Deren Mühe wird allerdings häufig durch neu zugewanderte Katzen, wie nicht kastrierten Freigängerkatzen, konterkariert“, erläutert Stubenbord und erklärt, dass deren Nachkommen unter anderem die „Maikätzchen“ sind.
Entlastung für Tierheime und Tierschutzvereine
Endlich hat mit Berglen (Rems-Murr-Kreis) auch die erste baden-württembergische Kommune eine Katzenschutzverordnung erlassen. „Wir freuen uns sehr, dass nun auch eine Gemeinde in Baden-Württemberg eine Katzenschutzverordnung erlassen hat. Durch Katzenschutzverordnungen in Gemeinden können langfristig die Tierheime und Tierschutzvereine entlastet werden, indem die Halter zur Kennzeichnung und Kastration von Freigängerkatzen verpflichtet werden. So gibt es weniger Nachwuchs. Die Zusammenarbeit der Kommunen mit den Tierschutzvereinen und Tierheimen hinsichtlich des Einfangens und Kastrierens der Straßenkatzen wird zudem gefördert“, betont Stubenbord.
Seit Sommer 2013 gibt es eine Regelung im Tierschutzgesetz, die es ermöglicht, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit das zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei verwilderten Katzengruppen notwendig und sinnvoll ist. Die Landesregierung hat das Recht, Maßnahmen bis hin zu Kastrationsgeboten zu erlassen, auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Bis jetzt hatte keine Gemeinde in Baden-Württemberg Gebrauch von dieser Umsetzungsmöglichkeit gemacht. „Wir hoffen, dass Berglen nun eine Vorreiterrolle für andere Gemeinden einnimmt und viele weitere Katzenschutzverordnungen folgen werden“, so die Tierärztin mit Verweis auf die vielen Anfragen von Katzenschutzvereinen bei Ihrer Stabsstelle aufgrund der bisher fehlenden Umsetzung solcher Verordnungen.
Als Vorlage für die Katzenschutzverordnung in Berglen diente die von der Stabsstelle der Landestierschutzbeauftragten zur Verfügung gestellte und im letzten Jahr komplett überarbeitete Vorlage für eine entsprechende Verordnung mit Erläuterungen. Neben dieser findet sich auf der Homepage noch ein Papier, welches häufig gestellte Fragen beantwortet.
Kommunale Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz (PDF)
Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz (PDF)
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Landesbeauftragte für Tierschutz