Frühkindliche Bildung

Erprobungsparagraf tritt in Kraft

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Erzieherin und Kind beim Puzzeln

Der sogenannte Erprobungsparagraf ist ab 9. Dezember 2023 geltendes Recht. Damit können Träger von Kindertageseinrichtungen passende Lösungen entwickeln und erproben, um den Bedürfnissen der Kinder, Eltern und des Kita-Personals gerecht zu werden.

Der sogenannte Erprobungsparagraf ist ab 9. Dezember 2023 geltendes Recht. Damit bekommen Träger von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, von Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) abzuweichen und neue Modelle zu erproben. Der Paragraf bildet die Grundlage, auf der die Akteure vor Ort passende Lösungen entwickeln und erproben können, um den Bedürfnissen der Kinder, Eltern und des Kita-Personals gerecht zu werden.

Der vorgesehene Beteiligungsprozess, dessen Verankerung im Gesetz während des parlamentarischen Verfahrens noch einmal gestärkt wurde, ist Voraussetzung dafür, dass neue Konzepte den nötigen Rückhalt bei Eltern, Personal und – soweit sich die Einrichtung nicht in kommunaler Trägerschaft befindet – der Gemeinde erhält und somit die Modelle gelingen. Über allem steht das Kindeswohl, das in jeder Hinsicht und zu jeder Zeit gewährleistet sein muss. Anträge auf Erprobungen sind beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) zu stellen.

Die Gesetzesänderung unterstreicht das Engagement der Landesregierung, die frühkindliche Bildung und Betreuung kontinuierlich an die Anforderungen und aktuellen Herausforderungen anzupassen. „Obwohl wir seit Jahren massiv und sehr erfolgreich Ausbildungskapazitäten und Ausbildungswege für pädagogisches Fachpersonal in den Kindertageseinrichtungen ausgebaut haben, ist der Bedarf anhaltend hoch“, sagt Staatssekretär Volker Schebesta und ergänzt: „Daher arbeiten wir gemeinsam mit den vielen anderen Akteuren weiter daran, Lösungen für die aktuellen Herausforderungen zu entwickeln.“

105 Millionen Euro vom Land für den Ausbau von Kita-Betreuungsplätzen

In Kraft tritt außerdem das Gesetz zur Umsetzung des Landesprogramms zur Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung. Das Programm beinhaltet die einmalige Förderung in Höhe von bis zu 105 Millionen Euro zur Schaffung und zum Erhalt von Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Hiervon profitieren die Kinder selbst und die Familien, die durch die Maßnahmen in ihrer Erziehungsleistung unterstützt werden. Gut ausgestattete Kindertageseinrichtungen sind ein wichtiger Standortfaktor. Sie ermöglichen Eltern die Berufstätigkeit und dienen der Wirtschaft beim Wettbewerb um Fachkräfte. Für das entsprechende Antragsverfahren wird derzeit eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet.

Die Schaffung von Plätzen der Kindertagesbetreuung ist in Baden-Württemberg Aufgabe der Kommunen. Die Förderung dient, auch soweit andere Träger und Kindertagespflegepersonen gefördert werden, der Unterstützung der Kommunen beim Erhalt der Leistungsfähigkeit, mithin der kommunalen Selbstverwaltung. „Uns sind die angespannte Situation im Feld und die hohen Belastungen für das pädagogische Personal bewusst“, sagt Staatssekretär Volker Schebesta, der im Kultusministerium für die frühkindliche Bildung zuständig ist, und fügt an: „Wir wollen weiter die Balance vor Ort zwischen dem Bildungsanspruch unserer Kinder, dem Betreuungsbedarf der Eltern und den Belangen der pädagogischen Fachkräfte wahren. Dies bleibt unser gemeinsames Ziel.“

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