Das Land investiert rund 1,9 Millionen Euro in die Wohnungsnotfallhilfe. Es unterstützt den Verein Evangelische Gesellschaft Stuttgart und den Bezirksverein für die soziale Rechtspflege in Mannheim.
Rund 1,9 Millionen Euro investiert das Land Baden-Württemberg in die Wohnungsnotfallhilfe. Finanzielle Unterstützung erhalten der Verein Evangelische Gesellschaft Stuttgart für den Ersatzneubau Immanuel-Grötzinger-Haus und der Bezirksverein für die soziale Rechtspflege in Mannheim für die Modernisierung von Büros und Verwaltungsflächen.
„Wohnungsnotfallhilfe ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Angesichts der angespannten Wohnungsmärkte und des zunehmenden Hilfebedarfs von Menschen in Wohnungsnotlagen ist es aber wichtig, dass die Kommunen und Kreise bei dieser Aufgabe nicht allein gelassen werden“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Er wies darauf hin, dass das Land aus politischer Überzeugung die freiwillige Förderung von Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe wie in den vergangenen Jahren fortsetze.
Unterstützt werden:
Stadt-/Landkreis: Stadtkreis Stuttgart
- Träger: Evangelische Gesellschaft Stuttgart
- Einrichtung: Immanuel-Grözinger-Haus
- Fördermittel: 1.892.582,00 Euro
Stadt-/Landkreis: Stadtkreis Mannheim
- Träger: Bezirksverein für soziale Rechtspflege
- Einrichtung: Haus U4
- Fördermittel: 7.418,00 Euro
Das Land fördert freiwillig bauliche Investitionen in der sozialrechtlichen Wohnungslosenhilfe. Dazu gehören Fachberatungsstellen, Tagesstätten, Aufnahmehäuser und Wohnangebote, in denen wohnungslose Menschen Hilfe und Beratung erhalten. Hierfür stehen in der Regel jährlich Mittel des Kommunalen Investitionsfonds zur Verfügung. In den vergangenen Jahren gab es bereits Sonderprogramme für wohnungslose Frauen und junge Wohnungslose. Der Ausbau dieser Angebote hat auch weiterhin eine hohe Bedeutung.
Wohnungsnotfallhilfe
Die Wohnungsnotfallhilfe in Baden-Württemberg ist Aufgabe der Kommunen. Sie werden tätig, wenn
- Wohnungslosigkeit durch äußere Umstände, wie zum Beispiel Brandschaden, Trennung, Gewalt und so weiter, begründet ist. In diesem Fall werden die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Rahmen der polizeirechtlichen/ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr tätig.
- bei einer Person besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, also zum Beispiel bei Wohnungsverlust aufgrund von fehlendem Einkommen oder psychischer Erkrankung. Dann hat sie einen Rechtsanspruch auf sozialrechtliche Wohnungslosenhilfe. In diesem Fall werden die Sozialämter der Stadt- und Landkreise tätig.