Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Weg für die Einführung eines länderübergreifenden Bezahlkartensystems für Geflüchtete freigemacht. Damit erhalten die Länder ein weiteres wichtiges Instrument für eine effektive Migrationspolitik an die Hand.
Mit Beschluss vom vergangenen Freitag, dem 20. September 2024, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag der Antragstellerin im Vergabeverfahren zur länderübergreifenden Einführung eines Bezahlkartensystems für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13. August 2024 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, abgelehnt. Damit konnte jetzt der Zuschlag durch den Dienstleister Dataport erteilt werden.
Migrationsministerin Marion Gentges sagte: „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ermöglicht die Zuschlagserteilung. Damit konnte die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg umgesetzt werden. Heute hat die aus Vertretern von Baden-Württemberg und drei anderen Ländern bestehende Arbeitsgemeinschaft zur Vergabe der Bezahlkarte stellvertretend für alle 14 beteiligten Länder den Zuschlag an den Zahlungsdienstleister secupay AG erteilt. Die Einführung der Bezahlkarte kann jetzt starten. Wir dürfen keine weitere Zeit verlieren. Damit erhalten die Länder ein weiteres wichtiges Instrument für eine effektive Migrationspolitik an die Hand.“
Migrationsstaatssekretär Siegfried Lorek betonte: „Baden-Württemberg hat von Anfang an Tempo gemacht in der entscheidenden Arbeitsgemeinschaft der 14 am Vergabeverfahren beteiligten Länder. Für uns war es von zentraler Bedeutung, dass die Bezahlkarte für Geflüchtete schnellstmöglich umgesetzt wird. Wir sind davon überzeugt, dass sie ihre Wirkung unter Beweis stellen wird.“
Interesse der Allgemeinheit höher gewichtet
Der zuständige Vergabesenat am Oberlandesgericht Karlsruhe stellt in seiner Entscheidung fest, dass – auch unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen des unterlegenen Bieters – die nachteiligen Folgen, die dadurch eintreten können, wenn sich die Vergabe des Auftrags zeitlich weiter verzögert, überwiegen. Danach sei das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Auftragsvergabe und das Interesse der beteiligten Länder, zeitnah eine Bezahlkarte mit einheitlichen Mindeststandards im Asylbereich einzuführen, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, dass das von ihr eingeleitete Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung beendet wird, höher zu gewichten. Das Gericht maß dabei der sofortigen Beschwerde geringe Erfolgsaussichten bei.
Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg vom 13. August 2024 bis zur Entscheidung des Vergabesenats über die sofortige Beschwerde abgelehnt. Die Entscheidung der Vergabekammer vom 13. August 2024 zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags des unterlegenen Bieters ist damit nun umsetzbar, das heißt das bislang bestehende Zuschlagsverbot ist entfallen.