Das Wissenschaftsministerium arbeitet eng mit betroffenen Hochschulen zusammen um fehlerhaft vergebene Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge zügig zu bearbeiten. Bis zum 30. Juni sollen Ergebnisse vorliegen, die eine eingehendere Beurteilung der einzelnen Altfälle ermöglichen.
Wie schon in der Pressemitteilung vom 26. Januar 2018 mitgeteilt, hat das Wissenschaftsministerium an 44 in Frage kommenden staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg nach ähnlich gelagerten Fällen wie im Fall der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg gefragt. Konkret ging es um fehlerhaft vergebene Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge, ohne dass tatsächlich Berufungs- oder Bleibeverhandlungen mit einer Professorin oder einem Professor stattfanden.
Dabei hat sich ein positives Bild gezeigt: Von 40 Hochschulen wurde nach interner Prüfung zurückgemeldet, dass es keine Fälle von fehlerhaft vergebenen Berufungs- oder Bleibeleistungsbezügen anlässlich des Wechsels von der Besoldungsgruppe C nach W gegeben hat. Außer den bekannten Fällen an der HVF Ludwigsburg wurden lediglich von drei anderen Hochschulen für den Gesamtzeitraum ab 2005 insgesamt 17 Altfälle gemeldet, in denen Berufungsleistungsbezüge fehlerhaft vergeben wurden; 13 davon stammen aus der Übergangszeit der Besoldungsreform bis 2009.
Das Wissenschaftsministerium hat die betroffenen Hochschulen angehalten, die jeweiligen Einzelfälle zu bearbeiten und Rechtskonformität herzustellen.
Dabei handelt es sich um
- 12 Fälle an der PH Heidelberg. Im Detail:
2005: 7 Fälle
2006: 1 Fall
2009: 1 Fall
2012: 1 Fall
2013: 2 Fälle - 4 Fälle an der PH Ludwigsburg. Im Detail:
2007: 1 Fall
2008: 2 Fälle
2011: 1 Fall - Ein Fall an der Universität Mannheim aus dem Jahr 2007
Für die abschließende Bearbeitung ist eine Frist bis zum 30. Juni 2018 vorgesehen. Gleichwohl liegen dem MWK bereits jetzt erste Stellungnahmen und rechtliche Einschätzungen der Hochschulen vor.
Sie bilden nun die Grundlage für die weiteren Prüfungen und Gespräche. Ob eine Information der Staatsanwaltschaft erforderlich wird oder nicht, kann das MWK deshalb abschließend erst nach den weiteren Prüfungen entscheiden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt, dass einer Information der Staatsanwaltschaft ein konkreter Anfangsverdacht zu Grunde liegt. Ein solcher liegt nach gegenwärtigem Verfahrensstand in keinem der genannten Fälle vor. Davon unbenommen stellt das Wissenschaftsministerium eigenständig ermittelnden Justizbehörden umstandslos alle angefragten Dokumente zur Verfügung.
Die Zusammenarbeit der drei betroffenen Hochschulen mit dem Wissenschaftsministerium verläuft sehr kooperativ und engagiert. Das MWK geht deshalb davon aus, dass bis zum 30. Juni Ergebnisse vorliegen, die eine eingehendere Beurteilung der einzelnen Altfälle ermöglichen.
Pressemitteilung des Wissenschaftsministeriums vom 26.01.2018