Das Land stellt den Waldbesitzern in Zeiten von Dürre, Stürmen und Borkenkäfern ein umfangreiches Paket an Fördermaßnahmen zur Verfügung.
„Die anhaltende Dürre der Jahre 2018 und 2019 führte in den Wäldern Baden-Württembergs zu einer dramatischen Waldschutzsituation, die sich zuletzt durch den Wintersturm Sabine verschärft hat. Die notwendige Sturmholzaufarbeitung und das erforderliche Borkenkäfer-Management führen zu einer großen Belastung für Waldbesitzer und Forstleute. Das Land stellt den Waldbesitzern in diesem Zusammenhang ein umfangreiches und passgenaues Paket an Fördermaßnahmen zur Verfügung. Auch in Zeiten von Corona darf die Sorge um den Wald nicht in den Hintergrund geraten“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk. Ziel sei es, die entstandenen Schäden zu beseitigen, das Entstehen von Folgeschäden auf ein Mindestmaß zu reduzieren und die Wälder wieder rasch mit den geeigneten Baumarten in Bestockung zu bringen.
Die Landesforstverwaltung bietet Privatwaldbesitzern Unterstützung in Form der geförderten Privatwaldbetreuung an, beispielsweise bei der Aufarbeitung von Schäden. Dabei kann je nach Forstbetriebsgröße und gewünschter Leistung zwischen vielfältigen Betreuungsarten gewählt werden. „Bereits sehr umfangreich in Anspruch genommen wurde die Aufarbeitungshilfe 2019. Anträge für aufgearbeitetes Holz mit Datum der Belegunterlagen in 2019 können weiterhin gestellt werden“, betonte Forstminister Hauk.
Förderschwerpunkt Wiederaufforstung
Die Verwaltungsvorschrift „Nachhaltige Waldwirtschaft“ (NWW) bietet zahlreiche weitere Fördermaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Waldschäden. Diese ist nun durch das Land weiterentwickelt und erweitert worden. Sie befindet sich derzeit in der Ressort- und Verbändeabstimmung. „Auch für 2020 wird es nach unseren Plänen eine Aufarbeitungshilfe für Kommunal- und Privatwälder geben. Gefördert werden sollen darüber hinaus unter anderem die Entrindung von Schadholz, das Hacken von befallsgefährdetem Holz, die Anlage von Nass- und Trockenlagern sowie der Transport dorthin“, erklärte Minister Hauk. Zudem würden verschiedene Waldschutzmaßnahmen sowie der Einsatz geschulter Hilfskräfte zur Unterstützung des Borkenkäfer-Monitorings gefördert. Auch ein neu entwickelter Vertragsnaturschutz für den Kommunal- und Privatwald wird in das Förderpaket aufgenommen.
„Förderschwerpunkt der nächsten Monate wird die Wiederaufforstung der durch Sturm, Käfer oder Eschentriebsterben betroffenen Bestände sowie die Nachbesserung trockenheitsgeschädigter Kulturen sein. Da die Frühjahrspflanzung in der diesjährigen milden Witterung jetzt beginnt, besteht die Möglichkeit, sich die Durchführung der Maßnahmen mit einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigen zu lassen. Das verfügbare Mittelvolumen wurde gegenüber dem letzten Jahr verdreifacht. Aktuell wird von den Verbänden der privaten Forstbaumschulbranche berichtet, dass Forstpflanzen derzeit noch in größerer Menge vorhanden sind“, sagte Hauk.
„Die Fachleute der Landesforstverwaltung an den unteren Forstbehörden stehen allen Waldbesitzern selbstverständlich für sämtliche Fragen der Beratung kostenfrei zur Verfügung, um sie in dieser Situation zu unterstützen“, betonte der Forstminister.
Die Neuerungen der forstlichen Förderung
Folgend wird auf jüngst realisierte und geplante Neuerungen eingegangen. Die Landesforstverwaltung bietet Privatwaldbesitzenden Unterstützung in Form der geförderten Privatwaldbetreuung an, zum Beispiel bei der Aufarbeitung von Schäden. Dabei können Waldbesitzende je nach Forstbetriebsgröße und gewünschter Leistung zwischen der sogenannten fallweisen Betreuung und den verschiedenen Varianten der ständigen (vertraglichen) Betreuung wählen. Detaillierte Informationen zu den Neuerungen in der Privatwaldbetreuungsförderung ab 2. Januar 2020 sowie alle Vertrags- und Förderantragsunterlagen finden Sie im Online-Förderwegweiser.
Derzeit arbeitet das Land sehr intensiv an einem wesentlich erweiterten Angebot von Fördermaßnahmen, die in die zentrale Verwaltungsvorschrift „Nachhaltige Waldwirtschaft“ (NWW) aufgenommen werden sollen. Ziel dieser Fördermaßnahmen ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Waldschäden. Dadurch sollen die Waldökosysteme stabilisiert und die Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit langfristig und in vollem Umfang sichergestellt werden.
Die nachfolgend dargestellten Maßnahmen sind zum Teil wegen der bevorstehenden Ressort- und Verbändeabstimmung noch vorläufig.
Sehr kurzfristig – unmittelbar vor den Weihnachtstagen – wurde im letzten Jahr die „Aufarbeitungshilfe 2019“ veröffentlicht. Diese wurde von den Waldbesitzern bereits sehr umfangreich in Anspruch genommen. Anträge für aufgearbeitetes Holz mit Datum der Belegunterlagen in 2019 können weiterhin gestellt werden. Die Unterlagen sind spätestens bis zum 31. Oktober 2020 bei der zuständigen unteren Forstbehörde einzureichen. Die Mittelfreigabe ist erfolgt, so dass die Bewilligungsbehörde die Arbeiten an den Anträgen wiederaufnehmen konnte. Die De-minimis-Bescheinigungen für die bereits in 2019 bewilligten und ausbezahlten Fälle werden momentan bearbeitet. Dies wird jedoch aufgrund vordinglicher weiterer Arbeiten noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Fördermaßnahmen wird weiterhin die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Aufarbeitung von Schadholz, in Anlehnung an die „Aufarbeitungshilfe 2019“ sein. Die neue Fördermaßnahme „Aufarbeitung von Kalamitätsholz“ soll gewährt werden, sofern Holz aufgearbeitet und, falls notwendig, das bruttaugliche Restholz (Durchmesser mehr als sieben Zentimeter ohne Rinde) insektizidfrei und waldschutzwirksam beseitigt oder zerkleinert wird. Dies kann durch Entrinden, Zerkleinern, Umlagern oder ähnliches erfolgen.
Das Land beabsichtigt dafür, den Fördersatz im Vergleich zur Aufarbeitungshilfe 2019 um zwei Euro je Festmeter ohne Rinde (Fm o.R.) zu erhöhen und damit mit 5 Euro je Fm o.R. zu fördern. Zuwendungsempfänger sind Kommunal- und Privatwälder, sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Die Förderung „Aufarbeitungshilfe 2020“ erfolgt als sogenannte De-minimis-Beihilfe. Bei der De-minimis-Förderung handelt es sich um ein vereinfachtes Förderverfahren für Fördersummen unter einer gewissen Bagatellgrenze (De-minimis-Obergrenze). Für die Forstwirtschaft liegt diese bei maximal 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren.
Jeder Förderantrag wird auf Grundlage von De-minimis ab einem erreichten Zuwendungsbetrag von mindestens 250 Euro ausbezahlt. Für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Kommunen gilt die Schwelle von 1.000 Euro. Für private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 Hektar bei 2.500 Euro. Sobald eine Notifizierung der Fördermaßnahme durch die beteiligten Behörden erreicht ist, entfällt die De-minimis Regelung.
Die Unterstützung von Waldbesitzenden bei der Bewältigung klimabedingter Waldschäden wird umfangreich gestärkt. Das bisherige Mittelvolumen von 5 Millionen Euro jährlich konnte um ein Vielfaches auf fast 30 Millionen Euro angehoben werden. Auswertungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) zu den aufgetretenen Schäden machen deutlich, dass eine effektive Unterstützung der Waldbesitzer in diesem Bereich dringend notwendig ist. Die neue Fördermaßnahme „Aufarbeitung von Kalamitätsholz“ wird durch weitere waldschutzwirksame Maßnahmen ergänzt:
- Entrindung von Schadholz: Gefördert wird die Entrindung von verkaufsfähigem Holz. Die Entrindung kann durch mobile Holzentrindungsmaschinen, motormanuell mittels entsprechender Anbaugeräte für Motorsägen oder händisch mittels Schäleisen erfolgen. Der Fördersatz beträgt sieben Euro je Festmeter (Erntefestmeter ohne Rinde).
- Hacken von Schadholz oder befallsgefährdetem Holz: Für Derbholzsortimente (Durchmesser ab sieben Zentimeter ohne Rinde), die aufgrund mangelnder Absatzmöglichkeiten nicht verkauft werden können, ist das Hacken am Waldweg förderfähig. Gefördert werden 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Transport von Schadholz in Nass- und Trockenlager: Gefördert wird der Transport von Holz zur Zwischenlagerung in Nass- oder Trockenlagern aus Waldschutzgründen. Der Fördersatz beträgt 7 Euro pro Erntefestmeter ohne Rinde beziehungsweise 5 Euro bei Eigenleistung.
- Lagerung von Schadholz in Nasslagern: Gefördert wird die Einlagerung von Holz in Nasslager ab dem vierten Einlagerungsmonat. Der Fördersatz beträgt 0,30 Euro je Monat und eingelagertem Festmeter Holz.
- Anlage von Nass- und Trockenlagern. Gefördert werden können: Ausgaben für die Miete beziehungsweise Pacht von geeigneten Flächen für höchstens fünf Jahre, die Errichtung der Holzlagerplätze einschließlich einer Zufahrt, etwaiger Anschlusskosten beispielsweise für die Stromversorgung, Ausgaben für den Kauf von sonstigen erforderlichen technischen Geräten und Materialien für die Errichtung und den Unterhalt der Holzlagerplätze. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Einsatz geschulter Hilfskräfte zur Unterstützung des Borkenkäfer-Monitorings im Rahmen des integrierten Waldschutzes (Hilfskräfte und Koordinierungskräfte): Die Maßnahme richtet sich an größere Waldbesitzer und Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Gefördert wird die Suche und die Dokumentation von Borkenkäferbefallsherden. Außerdem wird die befristete Einstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal zur Schulung und Koordination der Unterstützungskräfte sowie zur Kommunikation des Maßnahmenbedarfs gefördert. Für das Monitoring werden 15 Euro je Hektar und Jahr beziehungsweise zwölf Euro je Hektar und Jahr in Eigenleistung gewährt. Für Koordinierungskräfte werden 80 Prozent der Lohnkosten übernommen.
- Waldschutzmaßnahmen entlang von Siedlungen sowie an den Straßen, Wander-, Rad- und Schienenwegen
Förderfähig sind Kosten für die Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Dürre und Insektenbefall. Gefördert werden 80 Prozent der nachgewiesenen Dienstleisterkosten, für die Hiebsmaßnahme selbst maximal 40 Euro je Erntefestmeter ohne Rinde.
Damit diese Maßnahmen zügig angegangen werden können, wird die Auszahlung – nach schnellstmöglicher Abstimmung des Richtlinienentwurfs der Verwaltungsvorschrift – rückwirkend zum 1. Januar 2020 angestrebt. Waldbesitzende, die Förderung in Anspruch nehmen wollen werden gebeten Belegunterlagen wie Rechnungen aufzubewahren. Es ist geplant, die Förderung aller in diesem Abschnitt genannten Fördermaßnahmen bis zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Notifizierung durch die betroffenen Behörden (voraussichtlich bis September) als De-Minimis-Förderung zu realisieren.
Darüber hinaus sind weitere Fördermaßnahmen unter anderem zur Einbindung der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse vorgesehen. Mit dem neu entwickelten Vertragsnaturschutz für den Kommunal- und Privatwald in Baden-Württemberg werden nun attraktive Fördersätze für kleinflächige Nutzungsverzichte und sich wiederholende Pflegemaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter Waldlebensräume und Waldarten eingeführt. Sobald die novellierte Verwaltungsvorschrift in Kraft tritt, werden umgehend weitere Informationen veröffentlicht. Zuwendungsvoraussetzungen, Förderhöhen, Fördermerkblätter sowie die Antragsformulare für die oben beschriebenen Maßnahmen werden kontinuierlich im Online-Förderwegweiser aktualisiert.
Mittel für Wiederbewaldung wurden verdreifacht
Förderschwerpunkt der nächsten Monate wird die Wiederaufforstung der durch Sturm, Käfer oder Eschentriebsterben betroffenen Bestände sowie die Nachbesserung trockenheitsgeschädigter Kulturen sein. Da die Frühjahrspflanzung in der diesjährigen milden Witterung jetzt beginnt, werden Maßnahmen nach der derzeitig gültigen Verwaltungsvorschrift (Teil B), nach dem bekannten Verfahren mit bis zu 85 Prozent gefördert. Es besteht die Möglichkeit, sich die Durchführung der Maßnahmen mit einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigen zu lassen. Das verfügbare Mittelvolumen wurde gegenüber dem letzten Jahr verdreifacht. Aktuell wird von den Verbänden der privaten Forstbaumschulbranche berichtet, dass Forstpflanzen derzeit noch in ausreichender Menge vorhanden sind.
Die Försterinnen und Förster der Landesforstverwaltung an den unteren Forstbehörden beraten Sie gerne, um Sie in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Fördermaßnahmen für Waldbesitzer
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Klimabedingte Waldschäden
Infodienst Landwirtschaft: Forstwirtschaftliche Fördermaßnahmen
Infodienst Landwirtschaft: Verwaltungsvorschrift „Nachhaltige Waldwirtschaft“