Kernkraft

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Im Block eins des Kernkraftwerks Philippsburg wurden die Transportbereitstellungshallen fehlerhaft vom Feuerlöschwassersystem abgetrennt. Der Fehler wurde inzwischen behoben. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Im Rahmen einer Routineüberprüfung hat der Betreiber am 5. Mai 2021 festgestellt, dass aus einem Wandhydranten in den Transportbereitstellungshallen kein Löschwasser entnommen werden konnte. Grund dafür war eine fehlerhaft geschlossene Gebäudeeintrittsarmatur des Feuerlöschwassersystems. So konnten die Wandhydranten in den Transportbereitstellungshallen nicht mit Löschwasser versorgt werden. Die betroffene Gebäudeeintrittsarmatur wurde im Rahmen eines Austausches einer anderen Armatur im Jahr 2020 geschlossen und vermutlich trotz einer bestätigten Normalisierung vom 7. Mai 2020 nicht wieder geöffnet.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Der Betreiber hat die geschlossene Gebäudeeintrittsarmatur geöffnet und somit die Löschwasserversorgung wiederhergestellt. Die Ursache für die fehlerhaft verschlossene Armatur wird nun weiter untersucht.

Die Transportbereitstellungshallen zählen zu den Kontrollbereichsgebäuden und dienen der Lagerung von geschlossenen Behältern mit radioaktiven Stoffen. Sie gehören nicht zu den sicherheitstechnisch wichtigen Gebäuden des Kernkraftwerks Philippsburg 1. Zur Brandbekämpfung sind in den Transportbereitstellungshallen acht Wandhydranten sowie zusätzliche Pulver- und CO2-Feuerlöscher vorhanden.

Durch die fälschlicherweise geschlossene Armatur waren die acht Wandhydranten und somit die Transportbereitstellungshallen vom Feuerlöschwassersystem abgetrennt. Im Falle eines Brandes hätten mobile Löscher sowie die Hydranten außerhalb des Gebäudes uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und eine Brandbekämpfung sichergestellt. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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