Bei einem Feuerlöschsystem in Block 1 des Kernkraftwerks Philippsburg gab es Fehlerbefunde bei den Armaturen, die Brandbekämpfung war dadurch nicht beeinträchtigt. Das Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.
Aufgrund von Befunden an Armaturen in Wandhydranten im stillgelegten Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg hat der Betreiber weitere Armaturen auch in Block 1 des Kernkraftwerks überprüft. Dabei wurden an Armaturen, die im Feuerlöschsystem eingebaut sind, ebenfalls defekte Armatureneinsätze und Dichtungen entdeckt. Leckagen sind im Block 1 nicht aufgetreten.
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung), INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen
Der Betreiber hat die bisher entdeckten schadhaften Armaturen instandgesetzt und setzt das Überprüfungsprogramm am Standort fort. Die Brandbekämpfung war durch die Befunde nicht beeinträchtigt, da der Öffnungsweg der Armatureneinsätze nicht blockiert war. Die konkrete sicherheitstechnische Bedeutung ist somit gering. Es handelt sich jedoch um einen Schaden mit Hinweis auf eine systematische Ursache. Ohne die möglicherweise systematische Bedeutung wäre das Ereignis nicht meldepflichtig gewesen. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Meldestufen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
- Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
- Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
- Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES
Internationale Bewertungsskala INES:Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
- Störung
- Störfall
- ernster Störfall
- Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
- Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
- schwerer Unfall
- katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.