Kernkraft

Leckage im Abwasserbehandlungssystem

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Kernkraftwerk Neckarwestheim

Im Block II des Kernkraftwerks Neckarwestheim wurden zwei Beschädigungen an der Säuredosierleitung festgestellt. Bis die Schäden behoben sind, ist das System außer Betrieb – eine Gefahr für Menschen und Umwelt bestand nicht.

Der Betreiber des stillgelegten Kernkraftwerks Neckarwestheim (Block II) hat im Rahmen einer Routinekontrolle am 26. September 2023 im System zur Behandlung radioaktiver Abwässer zwei Schäden an einer Rohrleitung der Säuredosierleitung festgestellt. Eine Gefahr für Menschen und Umwelt bestand nicht.

Unter einer der beschädigen Stellen befand sich eine kleine Lache, während die andere Stelle trocken war. Eine vorgenommene Messung der Kontamination ergab nur geringe Werte.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als sogenannte Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Bis zum Abschluss der Reparaturen hat der Betreiber das System außer Betrieb genommen.

Sammlung und Aufbereitung aller anfallenden Abwässer

Mit dem System zur Behandlung und Lagerung radioaktiver Abwässer im Restbetrieb des Kernkraftwerks Neckarwestheim werden alle im Kontrollbereich anfallenden Abwässer gesammelt und aufbereitet. Bei der Behandlung können verschiedene Chemikalien zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel Säure zur Einstellung des pH-Wertes.

Bei dem jetzt gemeldeten Ereignis beschränkte sich der Austritt von säurehaltiger radioaktiver Flüssigkeit auf einen kleinen Bereich in der Anlage. Die verursachte Kontamination war gering. Jedoch sind Leckagen aus als aktivitätsführend eingestuften Systemen grundsätzlich meldepflichtig. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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