Nach der Evaluierung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes ist der Beteiligungsprozess zu den Ergebnissen abgeschlossen. Es sind keine Änderungen nötig. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut betonte, das aktuell gültige Gesetz verhindere Wettbewerbsverzerrung, erhalte Arbeitsplätze und garantiere sozialen Schutz sowie ein angemessenes Einkommensniveau.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat bekanntgegeben, dass der Beteiligungsprozess zu den Ergebnissen der Evaluation des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) abgeschlossen ist und keine Änderungen am Gesetz vorgenommen werden. „Durch das aktuell gültige Gesetz verhindern wir Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in beschäftigungspolitisch sensiblen Bereichen, erhalten Arbeitsplätze und garantieren einen sozialen Schutz sowie ein angemessenes Einkommensniveau“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. Der mit den maßgeblichen Stakeholdern geführte Beteiligungsprozess zur Weiterentwicklung des LTMG hat keinen Änderungsbedarf für das Gesetz ergeben.
Das im Jahr 2019 von Kienbaum Consultants International GmbH im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erstellte Gutachten habe gezeigt, dass die Ziele des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes von den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen unterstützt werden. „Wir haben das Gutachten mit den wesentlichen Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften transparent und ergebnisoffen diskutiert. Soweit sich aus dem Gutachten ein punktueller Anpassungsbedarf hinsichtlich der Kontrolldichte im Bereich des straßengebundenen Personenverkehrs ergibt, ist dies eine Frage des Vollzugs. Das Gesetz muss dafür aber nicht geändert werden, denn es bietet bereits ausreichende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten“, erklärte Hoffmeister-Kraut.
Landestariftreue- und Mindestlohngesetz
Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Die Unternehmen werden durch das LTMG verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Ausführung von Aufträgen der öffentlichen Hand in Baden-Württemberg ein Mindestentgelt beziehungsweise Tariflohn zu bezahlen. Baden-Württemberg hat im Geleitzug mit den anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung eingeführt