Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stärkt die Lärmaktionsplanung von Städten und Gemeinden. Die Handlungsspielräume der Kommunen für den Lärmschutz an Straßen werden damit deutlich ausgeweitet.
Durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Lärmaktionsplanung an Straßen werden die Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden gestärkt. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, werden erleichtert.
Urteil weitet Handlungsspielräume von Kommunen für den Lärmschutz aus
„Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg weitet deutlich die Handlungsspielräume von Städten und Gemeinden für den Lärmschutz aus. Durch das Urteil wird die Lärmaktionsplanung der Gemeinden gestärkt, so dass die die Zahl von etwa 250.000 Straßenlärmbetroffenen in Baden-Württemberg noch effektiver als bisher gemindert werden kann,“ so Verkehrsminister Winfried Hermann. Das Land verzichtet auf eine Revision, die vom Gericht aufgrund der Bedeutung des Urteils für die Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen ausdrücklich zugelassen wurde. Das Ministerium für Verkehr wird nun seinen Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs fortschreiben.
Thomas Marwein, Lärmschutzbeauftragter der Landesregierung, freut sich: „Dies ist eine gute Nachricht für den Lärmschutz im Land. Mit dem Urteil hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch bei niedrigeren Lärmpegeln möglich sind. Der Bund hat hier die Latte viel zu hoch gelegt, jetzt können Kommunen dies im Interesse der Betroffenen ausgleichen. Ich appelliere an die Gemeinden, das nun gestärkte Instrument der Lärmaktionsplanung vermehrt und engagiert zu nutzen.“
VGH: Verkehrsbeschränkungen in Lärmaktionsplänen auch schon bei niedrigeren Lärmbelastungen möglich
Zur Prüfung, ob Verkehrs- und Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden können, wurden von den Straßenverkehrsbehörden bislang in der Regel die Beurteilungswerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht herangezogen. Diese Werte sind nach der Lärmwirkungsforschung jedoch deutlich zu hoch. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass Verkehrsbeschränkungen in Lärmaktionsplänen auch schon bei niedrigeren Lärmbelastungen möglich sind. Die Besonderheit, dass Städte und Gemeinden Lärmaktionspläne aufstellen, die Maßnahmen aber von den zuständigen Fachbehörden zum Beispiel den Straßenverkehrsbehörden umzusetzen sind, hat immer wieder zu Diskussionen geführt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, inwieweit die Fachbehörde an einen Lärmaktionsplan und an die darin enthaltenen Maßnahmen und Abwägungen gebunden ist.
Das Verkehrsministerium hat mit dem sogenannten Kooperationserlass Lärmaktionsplanung vom März 2012 wesentliche Fragen dazu aufgegriffen und geregelt. Häufiger Streitpunkt war dennoch, ob die Belange des Lärmschutzes schon bei niedrigeren Dauerlärmpegeln höher zu gewichten sind. In Uhldingen-Mühlhofen wurde eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf einer Landesstraße von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt, da die Lärmpegel niedriger sind als die von der Straßenverkehrsbehörde heranzuziehenden Beurteilungspegel. Damit werden die Lärmaktionspläne weiter gestärkt.