Das Umweltministerium und die Landesanstalt für Umwelt haben die Vorgaben für artenschutzrechtliche Prüfungen für ein Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen besser strukturiert und die Hinweispapiere zur Erfassung und Bewertung windkraftempfindlicher Vogelarten entsprechend aktualisiert.
Das Umweltministerium hat gemeinsam mit der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) die Hinweispapiere zur Erfassung und Bewertung windkraftempfindlicher Vogelarten in der Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen zusammengeführt und neu gefasst. „Investoren und Projektierer erhalten jetzt eine weitere Handreichung für die Anforderungen an ihre Genehmigungsunterlagen“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. Ziel ist, mit den neuen Papieren dazu beizutragen, Genehmigungsverfahren insgesamt transparenter und zügiger zu machen.
Genehmigungsverfahren beschleunigen und transparenter gestalten
Im Rahmen einer Pilotphase haben Planer und Projektierer jetzt bis auf Weiteres die Wahl, ob sie mit den bisherigen Hinweispapieren oder mit dem aktualisierten Hinweispapier arbeiten, erläuterte Untersteller. „Wir wollen zunächst Erfahrungen in der Praxis sammeln und dann eventuell an der einen oder anderen Stelle optimieren. So stellen wir sicher, dass wir unsere Ziele, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, transparenter zu machen und zu beschleunigen, bestmöglich erreichen.“
Untersteller bezeichnete die aktualisierten Hinweise als wichtigen Schritt für den weiteren Ausbau der Windenergie im Land: „Es ist in den vergangenen Jahren zunehmend schwierig geworden, Anträge zügig zu bescheiden und dafür einen nachvollziehbaren, rechtssicheren Bewertungsmaßstab im Verhältnis von Artenschutz und Windkraft anlegen zu können. Darauf haben wir reagiert.“
LUBW-Präsidentin Eva Bell erläutert: „Wir haben die Hinweispapiere überarbeitet und einen Standard geschaffen, der Genehmigungsverfahren beschleunigen soll und zugleich Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet. Grundlage für die Überarbeitung waren Praxis-Erfahrungen der letzten Jahre sowie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Diskussionen mit Beteiligten.“
Vorgaben für artenschutzrechtliche Prüfungen besser strukturiert
Im Ergebnis werden die Vorgaben für artenschutzrechtliche Prüfungen für ein Genehmigungsverfahren jetzt besser strukturiert. So wird der Erfassungsaufwand für windkraftempfindliche Vogelarten an einem potenziellen Standort nach Möglichkeit reduziert sowie der Bewertungsmaßstab für die Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos dieser Arten konkretisiert.
- Änderungen im Vergleich zu bisher gibt es unter anderem bei der Abstandsbetrachtung brütender Vogelpaare von einer geplanten Anlage. Für 13 Arten wurde der Prüfbereich um einen Standort insgesamt verkleinert, bei vier Arten wurde der artspezifische Mindestabstand reduziert.
- Neu im Hinweispapier ist die Definition eines Nahbereichs von 300 Metern um einen Brutplatz, in dem für „kollisionsgefährdete Arten“ in der Regel von einem signifikanten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss.
- Neu ist auch eine klar beschriebene gestufte Vorgehensweise bei der Einschätzung des Tötungsrisikos. Damit wird das Verfahren transparenter und rechtssicherer.
- Rohr-, Korn- und Wiesenweihe sowie Uhu gelten nur noch dann als kollisionsgefährdet, wenn die Rotorunterkante der Windkraftanlage weniger als 50 beziehungsweise 80 Meter über dem Boden ist.
- Für den regelmäßig zu erfassenden Rotmilan wurden Fallgruppen gebildet, um die Erfassung und Bewertung auf Basis von Siedlungsdichte- und Abstandsbetrachtungen zu erleichtern sowie mögliche Vermeidungsmaßnahmen klarer zu beschreiben.
„Die aktuellen Hinweise für die künftige Genehmigungspraxis sind das Ergebnis eines umfassenden und sehr sachorientierten Prozesses“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. „Die Windkraftbranche war in diesen Prozess ebenso eingebunden wie die Naturschutzverbände. Ich denke, dass wir damit sowohl dem Artenschutz als auch dem Klimaschutz Rechnung tragen.“
LUBW-Präsidentin Bell sicherte zu: „Sobald sich belastbare neue Entwicklungen ergeben, beispielsweise bei Vermeidungsmaßnahmen technischer Art oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die Tötungsrisiken gibt, wird das Hinweispapier entsprechend weiterentwickelt.“
Einführungserlass des Umweltministeriums vom 18. Januar 2021 (PDF)