Für Schul- und Kindergartenkinder gilt ab 1. März 2020 bundesweit eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern. Mit einer Handreichung unterstützt das Land die Schulen bei der Umsetzung des Gesetzes.
Am 1. März 2020 tritt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Damit wird die Masernimpfung für alle Kinder, die in die Kita oder Schule gehen, verpflichtend. Ziel des Gesetzes ist, Kinder wirksam vor Masern zu schützen. Um die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Umsetzung der Vorgaben des Masernschutzgesetzes zu unterstützen, stellt das Kultusministerium gemeinsam mit dem Sozialministerium eine Handreichung für Schulen zur Verfügung. „Masern sind keine harmlose Krankheit, sondern hochansteckend und können auch tödlich verlaufen. Deshalb ist es unerlässlich, dass unsere Schülerinnen und Schüler gegen Masern geimpft sind. Da die Vorgaben des Masernschutzgesetzes für die Schulen eine Umstellung bedeuten, ist es uns wichtig, die Schulleiterinnen und Schulleiter dabei gut zu unterstützen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.
Kompakter Überblick über gesetzliche Vorgaben
Die Handreichung gibt einen kompakten Überblick darüber, was Schulleitungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes veranlassen müssen. Schulleiterinnen und Schulleiter sind demnach verpflichtet, den Masernimpfschutz von allen Schülerinnen und Schülern – sowohl von neu aufzunehmenden als auch von bereits aufgenommenen Schülern – zu überprüfen. Ebenso von den Lehrerinnen und Lehrern sowie allen Personen, die an der Schule tätig sind oder beschäftigt werden sollen – mit Ausnahme von Personen, die vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Das Bundesgesetz definiert dabei unterschiedliche Fristen für den Nachweis über den Masernschutz. Schülerinnen und Schüler, die bereits an der Schule sind, sowie Lehrkräfte, die bereits an der Schule tätig sind, müssen den Nachweis bis 31. Juli 2021 vorlegen. Schülerinnen und Schüler, die künftig an der Schule aufgenommen werden, müssen den Nachweis spätestens vor Beginn des ersten Unterrichtstags vorlegen. Bei Lehrkräften, die neu in den Schuldienst eingestellt werden, wird die Überprüfung von den Regierungspräsidien als personalführenden Stellen vorgenommen.
Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?
Schulpflichtige Schüler, die keinen Nachweis erbringen, müssen dennoch von der Schule aufgenommen werden. In diesen Fällen muss jedoch das Gesundheitsamt benachrichtigt werden. Bei Lehrkräften, die neu in den Schuldienst eintreten, ist der Nachweis des Impfschutzes eine Einstellungsvoraussetzung. Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst sind, und den angeforderten Nachweis nicht vorlegen, müssen ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Bundesgesetz regelt für diese Fälle, dass das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheidet, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Geldbußen und gegebenenfalls Zwangsgelder sowie Tätigkeits- oder Betretensverbote – außer bei schulpflichtigen Kindern sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe – ausgesprochen werden.
Neben der Handreichung haben alle Schulen im Land auch ein Muster zur Dokumentation des Masernschutzes, ein Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums zu Eintragungen im Impfausweis, ein Musteranschreiben an die Eltern sowie an das Gesundheitsamt und eine Übersicht über die Anschriften der Gesundheitsämter als Hilfestellung erhalten. Alle Unterlagen hat das Kultusministerium auch den kommunalen Landesverbänden zur Verfügung gestellt.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt. Das Bundesgesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Kultusministerium: Hilfestellung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes
Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz