Das Umweltministerium hat die Regelungen zum Grundschutz von Nutztieren im Fördergebiet Wolfsprävention im Schwarzwald angepasst. Der Schutz von Weidetieren wird durch die neuen Vorgaben vereinfacht und verbessert.
Mit den geänderten Vorgaben für die Zäunung von Weidetieren wird es für Nutztierhalterinnen und -halter im Fördergebiet Wolfsprävention (Schwarzwald) künftig einfacher, für einen wolfsabweisenden Grundschutz zu sorgen. Grund für die Änderungen sind neue DIN-Vorgaben für Elektrozäune. Aber auch Erfahrungswerte aus der Praxis wurden berücksichtigt.
„Unter anderem tragen wir mit den neuen Vorgaben stärker als bisher schwierigen topographischen Bedingungen bei der Weidetierhaltung Rechnung und kommen so den Halterinnen und Haltern entgegen“, sagte Umweltminister Franz Untersteller. Das betreffe insbesondere die Anforderungen an die Erdung und Spannung eines Elektrozauns.
Angepasste Regelungen zum Grundschutz
Im Sinne der Tierhaltenden wurden unter anderem folgende Regelungen zum Grundschutz angepasst:
- Reduktion der geforderten Mindestspannung eines Elektrozauns von über 4.000 Volt auf über 2.000 Volt
- Ergänzung der Beurteilungs-Kriterien für die Erdung
- Anerkennung der Präsenz von Herdenschutzhunden als Grundschutz
- Anerkennung eines Wolfsübergriffs auch auf gutachterlicher Basis und ohne einen so genannten C1-Wolfsnachweis (eindeutiges Foto oder DNA-Analyse)
„Tierhaltende bekommen mehr Flexibilität und die Anforderungen an den Grundschutz sind insgesamt pragmatischer jetzt“, sagte Untersteller. Der Umweltminister machte aber auch deutlich, dass es ohne einen zum Teil hohen Mehraufwand für die Nutztierhalter und -halterinnen auch künftig keinen wolfsabweisenden Grundschutz gebe. „Es war und bleibt so, dass Schutzzäune für Schafe und Ziegen im Fördergebiet Wolfsprävention elektrifiziert sein müssen und konkreten Anforderungen genügen müssen, um einen Anspruch auf Entschädigung bei Rissen durch einen Wolfsangriff zu haben.“
Land fördert Kosten für wolfabweisende Materialien
Das Land fördert den Herdenschutz allerdings auch mit bis zu 100 Prozent. Innerhalb des Fördergebiets übernimmt das Land die Materialkosten sowie anteilige Kosten für die Installation für Herdenschutzmaßnahmen. Außerdem beteiligt sich das Land an den Unterhaltkosten für Herdenschutzhunde.
Vom Wolf verursachte Nutztierrisse werden außerhalb eines Fördergebiets über den Ausgleichsfonds Wolf ohne besondere wolfsabweisende Anforderungen an den Herdenschutz erstattet. Innerhalb der Gebietsabgrenzung des Fördergebiets Wolfsprävention sind Erstattungen im Nordschwarzwald (innerhalb des bereits am 25. Mai 2018 ausgewiesenen Areals), schon heute daran geknüpft, dass ein wolfsabweisender Grundschutz bestand. Im Südschwarzwald und den Erweiterungsgebieten im Nordschwarzwald, die erst seit kurzem Fördergebiet sind, gilt bis Ende Juli nächsten Jahres noch die bedingungslose Erstattung.