Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen. Der Landtag hat heute in erster Lesung über den Entwurf beraten.
„Schulen in freier Trägerschaft sind seit jeher wichtige Impulsgeber für pädagogische Neuerungen. In der Vielfalt dieser Schulen zeigt sich der Pluralismus unserer Gesellschaft, auf den wir zu Recht stolz sind“, sagt Kultusministerin Susanne Eisenmann anlässlich der ersten Lesung über die Änderung des Privatschulgesetzes im Landtag. Die Gesetzesänderungen seien für die Schulen in freier Trägerschaft, aber auch für die Eltern und Schülerinnen und Schüler von großer Bedeutung, so Eisenmann.
Meilenstein in den Beziehungen des Landes zu den Privatschulen
Die Änderungen stellen einerseits die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft, verbunden mit einer dauerhaften Anhebung der Zuschüsse, auf eine neue Basis. Andererseits konkretisieren sie den Ausgleichsanspruch für nicht erhobenes Schulgeld sowie das so genannte Sonderungsverbot, das eine freie Schulwahl unabhängig von der Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern gewährleistet und damit elitär abgeschottete Schulen verhindern soll. Die Gesetzesänderungen sollen nach der Sommerpause vom Landtag abschließend beraten und verabschiedet werden. Sie sollen rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft treten.
„Die neuen Regelungen stellen nicht nur einen Meilenstein in den Beziehungen des Landes zu den Schulen in freier Trägerschaft dar, sondern schaffen endlich Rechtssicherheit und Verbindlichkeit in Bezug auf höchstrichterliche Anforderungen“, sagt die Ministerin. Der Gesetzentwurf beruhe auf einem einvernehmlichen Verhandlungsergebnis mit der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen, zudem setze die Landesregierung damit eine zentrale Vereinbarung des Koalitionsvertrags um.
Studie: „Vorbildliche Regelung“ beim Sonderungsverbot
In Bezug auf das Sonderungsverbot bescheinigt eine aktuelle Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) vom Juli 2017 der baden-württembergischen Gesetzesnovelle „richtungsweisende“ Regelungen. Vor dem Hintergrund einer Analyse der rechtswidrigen Schulgeldpraxis in Berlin und Hessen zeige der Gesetzesentwurf des Kultusministeriums in Baden-Württemberg deutlich auf, wie eine sinnvolle und effektive Regulierung aussehen kann.
Zentrale Änderungen des Gesetzes
Finanzierung: Der erhöhte Kostendeckungsgrad von 80 Prozent (derzeit mindestens 78,1 Prozent) wird erstmalig im Privatschulgesetz verankert. Damit erkennt die Landesregierung ein langjähriges Anliegen der Schulen in freier Trägerschaft an. Für die Schulen in freier Trägerschaft bedeutet dies langfristige Planungssicherheit. Sie erhalten einen Anspruch darauf, dass das Land die absoluten Zuschüsse zur Aufrechterhaltung eines Kostendeckungsgrads von 80 Prozent entsprechend weiter erhöht, sollte ein künftiger Landtagsbericht feststellen, dass der Kostendeckungsgrad unter 80 Prozent absinke.
Ausgleichsanspruch: Schulen, die auf Schulgeld verzichten, erhalten auf Antrag einen Ausgleich zusätzlich zur Kopfsatzförderung. Das Schulgeld umfasst nur die Kosten für Unterricht und Lernmittel, nicht jedoch Kosten für Sonder- und Profilleistungen wie etwa Mittagessen, Ganztags- oder Hausaufgabenbetreuung. Das neue Finanzierungsmodell führt für die ausgleichsberechtigten Schulen bei (teilweisem) Schulgeldverzicht zu einem noch nie da gewesenen Kostendeckungsgrad von bis zu 90 Prozent der Bruttokosten. Das Land erwartet damit eine Eigenleistung der Schulen in freier Trägerschaft in Höhe von zehn Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers. Ausgleichsanspruchsberechtigt sind Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, freie Waldorfschulen in den Klassen 5 bis 13 und allgemein bildende Gymnasien in freier Trägerschaft, die ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten. Berufliche Bildungsgänge sind vom Ausgleichsanspruch nicht erfasst.
Sonderungsverbot: Schulen in freier Trägerschaft müssen grundsätzlich für alle Kinder ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage zugänglich sein. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH) verlangt eine wirksame Kontrolle darüber, ob Schulen in freier Trägerschaft das Sonderungsverbot einhalten. Unabhängig vom gewählten Schulgeldmodell muss die Schule anbieten, das Schulgeld nach einem Prozentsatz des Haushaltsnettoeinkommens zu berechnen. Dabei dürfen höchstens fünf Prozent des Haushaltsnettoeinkommens gefordert werden. Die Schule ist verpflichtet, die Eltern auf die Möglichkeit der prozentualen Berechnung sowie auf alle anderen von ihr angebotenen finanziellen Erleichterungen, wie etwa Stipendien, hinzuweisen. Die Einhaltung des Sonderungsverbots durch die Schulen in freier Trägerschaft wird durch die Regierungspräsidien kontrolliert.
Transparentes Berichtswesen: Der VerfGH verpflichtet das Land dazu, die von den Schulen in freier Trägerschaft erwartete Eigenleistung transparent zu ermitteln. Daher wird die Höhe des Eigenleistungsanteils kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Einzelheiten des Berichtswesens wird das Kultusministerium nach der Sommerpause gemeinsam mit den Privatschulverbänden erörtern.
Kosten für das Land
Der Kostendeckungsgrad von 80 Prozent für alle Schularten ist mit jährlichen Mehrkosten für das Land von insgesamt 15 Millionen Euro verbunden. Durch den Schulgeldausgleich entstehen weitere Mehrkosten von bis zu 50 Millionen Euro jährlich. Insgesamt entstehen voraussichtlich jährliche Mehrkosten bis zu 65 Millionen Euro. Damit erreichen die Zuschüsse für die Schulen in freier Trägerschaft knapp eine Milliarde Euro jährlich.
Hintergrund der Gesetzesänderungen
Ausgangspunkt für die Gesetzesänderungen war das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Baden-Württemberg vom 6. Juli 2015, wonach die Paragrafen 17 und 18 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft mit Art. 14, Abs. 2, S. 3 Landesverfassung unvereinbar sind. Der VerfGH hat entschieden, dass diese Vorschriften für die Zeit ab dem 1. August 2017 verfassungskonform gestaltet werden müssen. Diesem Auftrag kommt das Land nach.