Der Bund hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung angepasst. Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen nun eine weitere Impfung für die Grundimmunisierung.
Am Wochenende hat der Bund kurzfristig die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst, die ab sofort gilt.
In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt.
Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden.
Dritte Impfung für Booster notwendig
Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen.
In Baden-Württemberg gibt es dafür derzeit ausreichend Impftermine, die auch kurzfristig wahrgenommen werden können.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als drei Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.