Die beiden Entwürfe unterschieden sich zum Teil deutlich voneinander. Die CDU wollte den Staatspräsidenten direkt vom Volk wählen lassen. Sie verfolgte auch den Gedanken, einen aus zwei Kammern bestehenden Landtag zu schaffen. Die Regierungskoalition orientierte sich an einer parlamentarischen Demokratie nach Bonner Vorbild, sah jedoch eine Schwächung der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten durch das Kollegialprinzip vor. Von Anfang an strittig waren die Kernfragen der Schulform und der Staatskirchenverträge. Während sich die Regierungskoalition für die christliche Gemeinschaftsschule und die simultane Lehrerausbildung aussprach, forderte die CDU ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Konfessionsschulen und christlichen Gemeinschaftsschulen sowie eine konfessionell ausgerichtete Lehrerbildung.
Nach dem Rücktritt der ersten Landesregierung aus SPD, FDP/DVP und BHE unter Ministerpräsident Reinhold Maier im Herbst 1953 – die Bundestagswahl hatte der Koalition im Land schwere Einbußen beschert – entspannte sich die Atmosphäre. Die neue Allparteienkoalition fand tragfähige Kompromisse für die kontroversen Verfassungsartikel. In der Schulfrage einigte man sich zunächst auf den Status quo, in den einzelnen Landesteilen blieben die Formen der Volksschule erhalten, die vor den Verfassungsberatungen schon gegolten hatten. Nach der Verabschiedung würdigte der Präsident der Verfassungsgebenden Landesversammlung, Carl Neinhaus, die Verfassung als „unentbehrliches Fundament unseres Volks- und Staatslebens“.
Gestaltungsfreiheit der Länder
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schreibt in Artikel 28 den Ländern für ihre Verfassungen nur wenige Grundsätze vor. Diese Grundsätze sind für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung jedoch fundamental. Im Grundgesetz heißt es: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“