Verbraucherschutz

Tipps zu Warenumtausch und Geschenkgutscheinen

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Ein Mann gibt in einem Kaufhaus einer Verkäuferin einen Kassenbon und Turnschuhe (Bild: © dpa).

Wenn die Geschenke ausgetauscht sind und der weihnachtliche Trubel nachlässt, stellt sich für viele Verbraucher die Frage, wie sie mit Geschenken verfahren, die die falsche Größe, Farbe, Ausstattung, einen Defekt oder ein sonstiges Manko haben. Hier finden Sie einige Tipps dazu.

„Wenn die Geschenke ausgetauscht sind und der weihnachtliche Trubel nachlässt, stellt sich für viele Verbraucher die Frage, wie sie mit Geschenken verfahren, die die falsche Größe, Farbe, Ausstattung, einen Defekt oder ein sonstiges Manko haben. Auch bei Gutscheinen sind viele Verbraucher unsicher, wie lange sie diese einlösen können“, sagte Verbraucherminister Peter Hauk und erläuterte, welche Rechte Verbraucher gegenüber Online-Shops und Läden vor Ort haben.

Rechte bei Käufen im Internet

„Wer seine Weihnachtseinkäufe im Internet erledigt, profitiert nicht nur von einer großen Angebotspalette und fehlenden Ladenschlusszeiten, sondern auch vom gesetzlichen Widerrufsrecht, das EU-weit gilt. Danach haben Verbraucher grundsätzlich 14 Tage Zeit, den Kauf rückgängig zu machen“, sagte Hauk. Den Widerruf müssten Verbraucher ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären. Hierzu reicht eine formlose Mitteilung, aus der klar wird, dass man den Kauf rückgängig machen und die Ware zurückschicken möchte. „Alternativ können Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das Online-Händler auf ihrer Internetseite, per E-Mail oder als Vordruck im Paket zur Verfügung stellen müssen. Ein Reklamationsgrund oder eine sonstige Begründung, warum die Rücksendung erfolgt, ist nicht erforderlich. Um im Streitfall den Widerruf beweisen zu können, empfiehlt es sich, diesen schriftlich, am besten als Einschreiben mit Rückschein, per Fax mit Sendebericht oder zumindest per E-Mail zu erklären. Zum Nachweis einer fristgerechten Rücksendung der Ware sollten erbraucher den Einlieferungsbeleg aufbewahren“, erklärte Hauk.

Wie so oft im Leben, gilt auch das Widerrufsrecht nicht uneingeschränkt. „Vor allem bei Lebensmitteln, auf Kundenwunsch angefertigten Produkten, Reisen, Hotelaufenthalten oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht gilt ebenfalls nicht, wenn Verbraucher im Internet etwas von Privatpersonen kaufen“, betonte der Minister.

Umtausch beim Kauf im Laden

Anders als beim Einkauf im Internet sieht die Rechtslage beim Einkauf im Ladengeschäft aus. „Händler sind grundsätzlich nicht verpflichtet, intakte Ware zurücknehmen, nur weil sie beispielsweise die falsche Farbe hat oder nicht passt. Ein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht für im Laden gekaufte Produkte gibt es nicht. Zwar bieten die meisten großen Geschäfte und Handelsketten solche Möglichkeiten an, jedoch handelt es sich stets um einen freiwilligen Service. Damit sind Verbraucher auf die Kulanz und die jeweiligen Bedingungen der Händler angewiesen“, sagte Minister Hauk. Verbrauchern werde deshalb empfohlen, einen möglichen Umtausch im Voraus mit dem Händler abzuklären.

Ware defekt – was nun?

„Stellen Verbraucher fest, dass der gekaufte Artikel einen Defekt oder einen sonstigen Mangel aufweist, können sie diesen selbstverständlich reklamieren. Wenn etwa das neue Smartphone einen Kratzer auf dem Display oder das Ladegerät einen Wackelkontakt hat, stehen Käufern sogenannte Gewährleistungsrechte zu. In diesem Fall können Käufer vom Händler die Reparatur des Defektes oder den Austausch gegen einwandfreie Ware innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Ist dies dem Händler nicht möglich, können Käufer einen angemessenen Preisnachlass verlangen oder die Ware gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben“, erläuterte Hauk. Im Reklamationsfall sollten Verbraucher den Kauf anhand des Kassenzettels nachweisen können. Ist dieser abhandengekommen, könne der Kauf auch durch einen Kontoauszug oder durch Augenzeugen bestätigt werden.

„Wer rund um den Jahreswechsel daran gehindert ist, seine Reklamation beim Händler anzubringen, hat keinen Grund zur Sorge. Verbraucher haben grundsätzlich zwei Jahre Zeit, einen Mangel der Kaufsache zu reklamieren. Beim Kauf gebrauchter Sachen verkürzt sich die Frist meistens auf ein Jahr“, sagte der Verbraucherminister. Diese Frist gelte gleichermaßen für Online-Shops wie für den stationären Handel. Zeige sich der Defekt in den ersten sechs Monaten, unterstellt der Gesetzgeber, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war und der Händler dafür einstehen muss. Trete das Problem erst später zutage, müssten Verbraucher im Streitfall beweisen, dass es nicht durch natürlichen Verschleiß oder eine unsachgemäße Benutzung entstanden ist.

Regeln bei Geschenkgutscheinen

Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk. Beim Einlösen gilt es, ein paar Grundregeln zu beachten. „Selbst wenn der Beschenkte kein Interesse daran hat, den Gutschein für eine Ware oder Dienstleistung einzulösen, kann er vom Aussteller grundsätzlich keine Barauszahlung verlangen“, erklärte der Minister. Hingegen sei eine Einlösung in Teilbeträgen meist zulässig, sofern diese Vorgehensweise dem Händler keine unzumutbaren Probleme bereite. Selbst wenn der Gutschein auf einen bestimmten Namen ausgestellt wurde, könne dieser in der Regel von beliebigen Personen eingelöst werden. Ausnahmen könne es bei Leistungen geben, die speziell auf den Beschenkten zugeschnitten sind oder für die man bestimmte persönliche
Voraussetzungen erfüllen muss.

„Ist auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum angegeben, haben Verbraucher drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen“, erklärte Hauk. Diese sogenannte Verjährungsfrist beginnt dabei erst mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Somit kann ein unbefristeter Geschenkgutschein der beispielsweise im November 2017 gekauft wurde, bis spätestens 31. Dezember 2020 eingelöst werden. Ausnahmen gelten bei Gutscheinen für ein bestimmtes Ereignis, wie beispielsweise eine Veranstaltung. Ein solcher Gutschein kann nur so lange eingelöst werden, wie die Veranstaltung besucht werden kann.
Nach Ablauf eines befristeten Gutscheins können Verbraucher diesen zwar nicht mehr einlösen, haben aber zunächst noch einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Der Aussteller darf lediglich den Betrag einbehalten, der ihm durch die Nichteinlösung als Gewinn entgangen ist. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verfallen auch unbefristete Gutscheine endgültig ohne Recht auf Auszahlung.

Online-Schlichter

Bei Problemen und Streitigkeiten mit Online-Händlern können sich Verbraucher kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel wenden. Jeder Fall wird von einer Einzelschlichterin/einem Einzelschlichter bearbeitet, die/der zum Richteramt befähigt ist. Details zur Schlichtung und dem Schlichtungsverfahren finden Sie hier. Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und sonstigen Unternehmen, vermittelt die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, sofern keine branchenspezifische Schlichtungsstelle existiert. Auch dieses Schlichtungsangebot ist für Verbraucher kostenlos.

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Verbraucherschutz

Verbraucherportal BW

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