Jungen, innovative Startups soll mit steuerrechtlichen Änderungen gerade in der Anfangsphase mehr finanzielle Spielräume eröffnet werden. Dafür setzt sich das Land im Bundesrat ein.
Baden-Württemberg setzt sich im Bundesrat dafür ein, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für Startups verbessert werden. Ziel der Bundesratsinitiative ist es, jungen, innovativen Unternehmen mit steuerrechtlichen Änderungen gerade in der Anfangsphase mehr finanzielle Spielräume zu eröffnen. Die Initiative wurde heute an die Ausschüsse verwiesen, wo sie weiter beraten wird.
„Vor allem zu Beginn stehen bei Start-ups Investitionen an. Das Geld dafür fehlt oft, weil sich Gewinne meist erst nach einigen Jahren einstellen”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Genau da wollen wir ansetzen und Start-ups mehr finanzielle Spielräume verschaffen. Unter anderem sollen sie anfängliche Verluste schon sofort mit späteren Gewinnen steuerlich verrechnen können. Das wäre ein Schub für unsere Start-ups und damit für die Innovationskraft im Land.”
Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte: „In der Pandemie müssen wir auch an die Wirtschaft von morgen denken. Denn gerade auch junge, innovative Unternehmen, die neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen entwickeln und vermarkten, sorgen für wirtschaftliche Dynamik. Um die Gründung und das Wachstum gerade von Start-ups und anderen jungen, innovativen Unternehmen zu fördern, müssen wir die steuerlichen Rahmenbedingungen für diese Unternehmen dringend verbessern.“
Verbesserungen beim Verlustvortrag
Die Bundesratsinitiative sieht vor allem Verbesserungen beim sogenannten Verlustvortrag vor. So sollen Start-ups ihre Verluste aus den ersten sechs Jahren nach der Gründung unbegrenzt mit späteren Gewinnen verrechnen können. Darüber hinaus soll es für Wagniskapitalgeber attraktiver werden, ihr Kapital nach Beendigung ihres Engagements erneut in Start-ups zu stecken: Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einem Start-up sollen steuerfrei auf die Anschaffungskosten einer neu angeschafften Beteiligung an einem Start-up übertragen werden können.
Der Verlustvortrag im Einkommensteuerrecht ist bislang begrenzt. Beispielsweise können für eine GmbH als Start-up, die in den ersten sechs Jahren jährliche Verluste von 500.000 Euro machte und im darauffolgenden Jahr erstmals einen Gewinn von 2,5 Millionen Euro erzielte, aufgrund der sogenannten Mindestbesteuerung bisher nur Verluste von 1,9 Millionen Euro mit dem Gewinn verrechnet werden; der verbleibende Verlustvortrag von 1,1 Millionen Euro kann erst in weiteren Gewinnjahren im Rahmen der Mindestbesteuerung berücksichtigt werden. Die Initiative hat daher insbesondere zum Ziel, dass der Gewinn vollständig mit den Verlusten verrechnet werden kann. Zusätzlich soll auch im Körperschaftsteuerrecht der Verlustvortrag nach einem Anteilseignerwechsel verbessert werden.