Der Ministerrat hat das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz beschlossen. Jetzt wird es in den Landtag eingebracht.
„Die Corona-Pandemie verlangt uns allen sehr, sehr viel ab. Bislang sind wir in Baden-Württemberg bei allen Einschnitten und Schwierigkeiten gut durch die Krise gekommen. Im Verlauf der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, wie leistungsfähig der Bevölkerungsschutz in Baden-Württemberg ist. Dies ist nicht zuletzt den vielen Ehrenamtlichen zu verdanken, die stets dort anpacken, wo Hilfe zu leisten ist. Deshalb wollen wir im Landeskatastrophenschutzgesetz die Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz Baden-Württemberg weiter stärken. Im Vordergrund steht dabei, die ehrenamtlich Engagierten langfristig im Bevölkerungsschutz zu binden und Nachwuchs zu gewinnen“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl. Auf Initiative von Innenminister Thomas Strobl hat der Ministerrat in dieser Woche das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer beschlossen. Jetzt wird es in den Landtag eingebracht.
Rechte der ehrenamtlichen Einsatzkräfte werden gestärkt
Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Rechte der ehrenamtlichen Einsatzkräfte auch unterhalb der Katastrophenschwelle gestärkt und rechtlich klar geregelt. Nicht zuletzt wird die gesetzliche Neuregelung die Grundlage dafür bilden, dass sich das Land künftig mit einer kraftvollen Pauschale an der Ausbildung und der Ausrüstung der ehrenamtlich im Katastrophenschutz engagierten Helferinnen und Helfer beteiligen wird.
Die Gesetzesänderung erweitert den bewährten Regelungsbereich des Landeskatastrophenschutzgesetzes im Hinblick auf die Rechte der Ehrenamtlichen auf „Außergewöhnliche Einsatzlagen“, die zwar nicht die Dimension einer Katastrophe erreichen, aber gleichwohl den Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes erfordern. Der Einsatz dieser ehrenamtlichen Kräfte wird durch die Neuregelung gesichert. Konkret zu nennen sind hier insbesondere das Recht der ehrenamtlichen Einsatzkräfte auf Freistellung am Arbeitsplatz und als Gegenstück die Pflicht zur Einsatzteilnahme, die Übernahme eines möglicherweise dadurch entstehenden Verdienstausfalls durch das Land sowie die Gewährung von Schadenersatz und Aufwendungsersatz durch das Land, falls die Ehrenamtlichen bei einem Einsatz derartige Einbußen erleiden sollten.
Kostenerzsatz für Aufwendungen, Verdienstausfall und eingetretene Schäden
„Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz sollen durch einen Einsatz keine finanziellen Nachteile haben. Sie sollen Kostenersatz für Aufwendungen, Verdienstausfall und eingetretene Schäden erhalten – und das nicht nur bei Katastrophen, sondern auch bei anderen außergewöhnlichen Einsatzlagen wie zum Beispiel der Mithilfe von Einheiten des Bevölkerungsschutzes bei einer Pandemie oder einem langen Stau, bei dem im Winter Autofahrer mit Decken und heißen Getränken versorgt werden“, erläutert Innenminister Thomas Strobl die Notwendigkeit dieser Novellierung.
Daneben bildet die Gesetzesänderung die Grundlage für eine Beteiligung des Landes an den Kosten für Ausbildung, Fortbildung und Ausstattung mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung der im Katastrophenschutz und bei der Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage bereitstehenden Ehrenamtlichen.