Noch bis zum Jahresende haben juristische Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Gemeinden die Möglichkeit, von einer Übergangsregelung im Umsatzsteuerrecht Gebrauch zu machen. Denn zum Jahresbeginn 2017 ändert sich das Gesetz zur Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Die Änderung geht zurück auf eine Anpassung an das europäische Mehrwertsteuerrecht, das die Besteuerung grundsätzlich vorschreibt, um Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer vorzubeugen. Bisher waren wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, zum Beispiel die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder die Überlassung von Personal- und Sachmitteln an andere öffentliche Einrichtungen, in der Regel von der Umsatzsteuer befreit.
„Um reibungslos auf die neue Rechtslage umzustellen, hat der Bundesgesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Wer beim Finanzamt bis zum Jahresende eine sogenannte Optionserklärung abgibt, kann die alten Regeln noch bis Ende 2020 anwenden”, erläuterte eine Sprecherin des Ministeriums für Finanzen. Die Optionsregelung gibt den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Gelegenheit, Ihre Situation zu überprüfen und gegebenenfalls umzustrukturieren. Die Abgabe der Optionserklärung ist allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2016 möglich. Wer bis dahin keine Erklärung abgibt, für den gilt ab dem 1. Januar 2017 das neue Recht. Das Land Baden-Württemberg hat bereits eine entsprechende Optionserklärung abgegeben.
Weitere Informationen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kirchliche Körperschaften.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Formulierungshilfe für die Abgabe der Optionserklärung (PDF)
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. April 2016 (PDF)