Kernenergie

Meldepflichtiges Ereignis in Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Beim Funktionstest eines Notspeisenotstrom-Dieselaggregats im KKW Philippsburg Block 2 erfolgte eine Meldung, die beim Abschalten des Motors automatisch ausgelöst wird, aus bisher unbekannten Gründen verspätet. Das Ereignis hat keine oder eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Im endgültig abgeschalteten Kernkraftwerk (KKW) Philippsburg Block 2 hat der Betreiber am 3. Januar 2020 einen Funktionstest eines Notspeisenotstrom-Dieselaggregats durchgeführt. Eine Meldung, die beim Abschalten des Motors automatisch ausgelöst wird, erfolgte aus bisher unbekannten Gründen verspätet. Dadurch wurde automatisch der Aggregateschutz aktiviert. In Folge dessen wäre ein erneutes Starten des Motors zunächst nicht möglich gewesen.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers: Der Betreiber hat die anstehende Fehlermeldung quittiert. Dadurch war der Notspeisenotstromdiesel wieder verfügbar. Bei zwei weiteren Funktionstests – davon einem mit einer erweiterten Instrumentierung – ist der Fehler nicht wieder aufgetreten. Der Betreiber sucht dennoch weiter nach den Ursachen des Ereignisses. Dazu dient die genannte erweiterte Instrumentierung, die vorerst beibehalten wird. 

Der Notspeisenotstromdiesel ist Teil der Notstromversorgung in Block 2 des Kernkraftwerks. Er diente bei entsprechenden Störfällen im Leistungsbetrieb zur Notbespeisung der Dampferzeuger sowie der Sicherstellung der Notstromversorgung von sicherheitstechnisch wichtigen Systemen bei Ausfall weiterer Notstromdieselaggregate (D1-Netz). Das Notspeisenotstromsystem ist viersträngig aufgebaut. Die Funktion der Dampferzeuger-Notbespeisung wird in Zukunft für das Kernkraftwerk KKP 2 nicht mehr benötigt. Der Zeitraum, in dem das Notspeisenotstrom-Dieselaggregat nicht verfügbar war, betrug nur einige Minuten. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Folgend finden sich die Kategorien sowie Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse:

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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