Der Ministerrat hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Bildungszeitgesetzes beschlossen und zur Einbringung in den Landtag freigegeben. Damit sollen der bürokratische Aufwand für die Unternehmen verringert und die Bildungszeitmöglichkeiten von Mitarbeitern möglichst klar geregelt werden.
Der Ministerrat hat in dieser Woche den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg“ für die Einbringung in den Landtag freigegeben. „Wir befinden uns nicht nur inmitten der Corona-Pandemie, sondern auch inmitten der Transformation und Digitalisierung unserer Wirtschaft und der Arbeitswelt. Gut qualifizierte und leistungsfähige Beschäftigte sind für unseren wirtschaftlichen Erfolg wichtiger denn je. Darum wollen wir das Bildungszeitgesetz im Detail so verbessern, dass die positiven Effekte weiter verstärkt werden. Es ist wichtig, den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der Bildungszeit von Beschäftigten möglichst klar und einfach zu regeln“, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
Dazu die Ministerin weiter: „Durch eine neue Schiedsstelle wollen wir das Konfliktpotenzial in den Betrieben verringern und bei strittigen Einzelfällen zügig Klarheit schaffen. Außerdem sollen bei der Berechnung der Kleinstbetriebsklausel Teilzeitkräfte künftig adäquat berücksichtigt werden. Der bürokratische Aufwand für die Betriebe soll außerdem dadurch reduziert werden, dass Kleinstunternehmen, die ohnehin nicht unter das Bildungszeitgesetz fallen, von der Begründungspflicht befreit werden, wenn sie einen Antrag ablehnen.“
Der Anspruch auf fünf Tage Bildungszeit bleibt erhalten
Nach dem Beschluss des Ministerrats vom 20. Oktober wurde der Gesetzentwurf in die öffentliche Anhörung gegeben und die tangierten Organisationen hatten die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Im Gesetzentwurf wurden daraufhin einige Anregungen aus dem Anhörungsverfahren berücksichtigt. „So wird etwa durch entsprechende Fristen sichergestellt, dass die geplante Schiedsstelle ihre Entscheidung rechtzeitig vor Beginn einer beantragten Weiterbildung bekannt gibt“, erklärte Hoffmeister-Kraut. Der Anspruch auf fünf Tage Bildungszeit im Jahr für berufliche Weiterbildung, politische Weiterbildung sowie die Qualifikation zur Ausübung des Ehrenamts solle auch in Zukunft erhalten bleiben, so die Ministerin weiter.
Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien festgelegt, dass das im Jahr 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg evaluiert und novelliert werden soll. Das Bildungszeitgesetz gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von fünf Tagen im Jahr für Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung sowie der Qualifizierung im Bereich des Ehrenamtes. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg“ soll nun der zweite Teil des im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhabens umgesetzt werden. Die Evaluation des Bildungszeitgesetzes wurde vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) durchgeführt. Die berührten Interessenvertretungen hatten die Gelegenheit zum Evaluationsbericht Stellung zu nehmen.