Hochschulmedizin

Gute Nachricht für Uniklinikverbund

Das Gesetz zur besseren Krankenhausversorgung ist eine gute Nachricht für den geplanten Verbund der Unikliniken Heidelberg und Mannheim. Denn Einwände des Bundeskartellamts haben vermutlich keine Gültigkeit mehr.

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Ein Schild mit der Aufschrift "Universitätsklinikum" steht in Mannheim an einer Einfahrt zum Universitätsklinikum.

Das Gesetz zur besseren Krankenhausversorgung kommt. Das ist eine gute Nachricht für den geplanten Verbund der Unikliniken Heidelberg und Mannheim, da Einwände des Bundeskartellamts vermutlich keine Gültigkeit mehr haben. Der Bundesrat hat entschieden, das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) nicht in den Vermittlungsausschuss zu verweisen. Damit kann es zeitnah in Kraft treten.

Wie geht es jetzt mit dem Verbund weiter?

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Zusammenschlüsse von Krankenhäusern bis 2030 von der kartellamtlichen Fusionskontrolle grundsätzlich ausgenommen sind. Dies ermöglicht aus unserer Sicht auch den geplanten Verbund der Universitätskliniken Heidelberg und Mannheim. Der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts hätte aufgrund der veränderten Gesetzeslage keine Geltung mehr. Voraussetzung ist nun, dass das für die Krankenhausplanung zuständige Landesgesundheitsministerium den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenversorgung für erforderlich hält. Im Vorfeld dieser Bestätigung hat es sich mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen.

Die Verbundpartner können nach Vorliegen der genannten Voraussetzungen mit der Feinabstimmung des Medizinkonzepts, des Businessplans und der Verbundverträge beginnen. Mit einem Abschluss dieser letzten Verbund-Vorbereitungsphase kann in der zweiten Jahreshälfte 2025 gerechnet werden, sodass noch in 2025 die Verbundumsetzung vom Ministerrat beschlossen werden kann.

Baden-Württemberg hatte sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu einzelnen Punkten des Lauterbach-Entwurfs eingesetzt – nicht jedoch für das gesamte Gesetz. Dazu gehörten insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Vorhaltevergütung, die unzureichende Berücksichtigung der Planungshoheit der Länder und die unzureichenden Verbesserungen bei der Betriebskostenfinanzierung.

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