Das Umweltministerium ändert die Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen. Damit reagiert das Ministerium auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Mit einem Schreiben hat das Umweltministerium die unteren Immissionsschutzbehörden der Stadt- und Landkreise über Änderungen an der Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen informiert. Grund sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs (VGH), wonach die bisherige Praxis in Teilen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) widerspricht.
Das Schreiben behandelt vor allem die Umsetzung der vom VGH verlangten Konzentration zweier bislang unterschiedlicher Genehmigungsverfahren und Zuständigkeiten im Land. Künftig müssen das immissionsschutzrechtliche Verfahren sowie das bisher isolierte Verfahren zur Waldumwandlung (Rodung des Waldes auf dem Anlagenstandort) in einem Verfahren und einer Genehmigung konzentriert werden. Die Rodungen jenseits des Anlagenstandorts (Zuwegung) sind von der Konzentrationswirkung nicht umfasst und werden weiterhin in einem separaten Genehmigungsverfahren von der höheren Forstbehörde am Regierungspräsidium Freiburg genehmigt. In der Vergangenheit waren die Forstbehörden für die Erteilung der gesamten Waldumwandlungsgenehmigung zuständig.
Anpassung der Genehmigungspraxis im Land
Durch das aktuelle Schreiben wird das Übergangsschreiben vom Juli letzten Jahres abgelöst, das als Reaktion auf die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg bereits in weiten Teilen die Weichen für eine Anpassung der Genehmigungspraxis im Land gestellt hatte.
Handlungsbedarf besteht jetzt in folgenden Fällen:
- Für Anträge im bereits laufenden Genehmigungsverfahren: Es sind der Genehmigungsbehörde (Untere Immissionsschutzbehörden der Stadt- und Landkreise) Antragsunterlagen vorzulegen beziehungsweise nachzureichen, die eine Entscheidung über die anlagenstandortbezogene Waldumwandlung als Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (konzentriert) ermöglichen.
- Für erteilte – aber noch nicht bestandskräftige – Genehmigungen: Vorbehaltlich der Einzelfallprüfung kann die „Heilung“ der Verfahren in der Regel in Form eines Abhilfebescheids erfolgen.
- Für Genehmigungen in einem anhängigen Klageverfahren: In diesen Fällen muss die zuständige Genehmigungsbehörde prüfen, ob es zu Fehlern im Genehmigungsverfahren im Sinne der VGH-Rechtsprechung und der Vollzugshinweise des Umweltministeriums gekommen ist. Wenn ja, sind sie möglicherweise durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren zu beheben.
Das Genehmigungsverfahren muss wegen eventueller Fehler nicht zwangsläufig in vollem Umfang wiederaufgenommen werden. Das ist abhängig vom Einzelfall, insbesondere der Art und Schwere des zu heilenden Fehlers.
Bei bereits bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen besteht kein Handlungsbedarf.
Konzentrierte Genehmigungsverfahren bei Neuanträgen
Für Neuanträge gilt uneingeschränkt das konzentrierte Genehmigungsverfahren entsprechend der VGH-Rechtsprechung. Den Unteren Immissionsschutzbehörden sind entsprechende Antragsunterlagen vorzulegen. Sie müssen auch die Entscheidung über die Waldumwandlung auf dem Anlagenstandort ermöglichen. Ein eventuell notwendiger Antrag für eine Waldumwandlungsgenehmigung jenseits des Anlagenstandorts (insbesondere Zuwegung) ist beim Regierungspräsidium Freiburg, Höhere Forstbehörde, zu stellen.
Bestandteil der Genehmigungsverfahren waren und sind auch in Zukunft die notwendigen Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umsetzung der Rechtsprechung des VGH führt dazu, dass im Falle einer unbedingten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Waldumwandlung mehr als 10 Hektar) nicht nur das Verfahren zur Genehmigung der Waldumwandlung, sondern auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.