Aufgrund des Geflügelpestgeschehens in Deutschland hat die Geflügelpestprävention in Baden-Württemberg weiterhin oberste Priorität. Dadurch soll ein Geflügelpestausbruch im Land verhindert werden. Eine wirksame Maßnahme stellt das konsequente Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen dar.
„Aktuell scheint sich in Deutschland eine Verlagerung des Geflügelpestgeschehens von Norden in Richtung Süden abzuzeichnen. Die Anzahl der aktuell lokal begrenzten Fälle in Baden-Württemberg könnte somit in den kommenden Wochen ansteigen. Um ein größeres Seuchengeschehen zu vermeiden, setzen wir auf eine enge Zusammenarbeit mit den Geflügelhaltern und Veterinärbehörden im Land. Ziel muss es sein, einen Seucheneintrag in Geflügelbestände und Vogelhaltungen auch weiter zu verhindern. Der Schutz des Geflügels in kleineren wie größeren Haltungen muss oberste Priorität haben. Das frühzeitige Ergreifen von vorbeugenden Maßnahmen minimiert das Risiko von Geflügelpestausbrüchen. Daher ist es aktuell besonders wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am 9. Februar 2023.
In Baden-Württemberg gab es seit Anfang des Jahres 26 bestätigte Nachweise der Geflügelpest (Stand: 9. Februar 2023, 11 Uhr), auch Vogelgrippe genannt, bei Wildvögeln. Am 5. Januar 2023 wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 bei Schwänen im Landkreis Tübingen erstmals im Jahr 2023 in Baden-Württemberg amtlich festgestellt. Bei Geflügel und sonstigen gehaltenen Vögeln wurde in Baden-Württemberg in diesem Jahr bisher kein Geflügelpestausbruch festgestellt.
Deutschlandweit wurden seit dem 1. Januar 2023 insgesamt 158 bestätigte Fälle des hochpathogenen aviären Influenzavirus als Einzelnachweis bei Wildvögeln oder als Nachweis in Geflügelhaltungen festgestellt (Stand: 9. Februar 2023, 11:00 Uhr). Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner Risikobewertung das Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln in die Geflügelhaltungen bundesweit als „hoch“ eingestuft und empfiehlt ebenfalls, Biosicherheitsmaßnehmen konsequent einzuhalten.
Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Haltungen
Um einem Einschleppen des Virus in Geflügelhaltungen vorzubeugen, hat die Landesregierung von Baden-Württemberg jüngst die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Haltungen mit weniger als 1000 Tieren durch Allgemeinverfügung angeordnet. „Nur wenn kleine wie große Geflügelhaltungen vor einem Seucheneintrag geschützt sind, können wir eine weitere Verbreitung der Geflügelpest verhindern. Daher war es erforderlich, die bereits geltenden Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleinere Haltungen landesweit anzuordnen“, betonte Minister Peter Hauk. Seit dem 21. Januar 2023 muss jeder Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen einen Katalog von Maßnahmen einhalten. Neben der Sicherung der Stalleingänge gegen unbefugtes Betreten, dem Tragen von Schutzkleidung durch betriebsfremde Personen sowie der Einhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist es unbedingt erforderlich, dass die Tierhalter unverzüglich das zuständige Veterinäramt informieren, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Tierhaltung feststellen.
Seit dem 19. November 2022 gelten darüber hinaus in Baden-Württemberg zusätzliche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten für den mobilen Geflügelhandel. Ein besonderes Verbreitungsrisiko der Geflügelpest geht von der Abgabe von Lebendgeflügel im Reiseverkehr aus, da diese Tiere in der Regel aus unterschiedlichen Herkünften angekauft und großflächig über weite Strecken in eine Vielzahl von Betrieben verteilt werden. Dies hatte insbesondere im Jahr 2021 zu zahlreichen Ausbrüchen geführt. Daher sind für die Händler bei der Abgabe von Vögeln außerhalb einer gewerblichen Niederlassung innerhalb Baden-Württembergs seit November 2022 bis zum 1. Mai 2023 befristet, zusätzliche Untersuchungs-, Melde- und Dokumentationspflichten verfügt worden. „Damit wird das Verbreitungsrisiko minimiert sowie die amtlichen Kontrollen der Vorortverkäufe sowie die Rückverfolgbarkeit im Falle eines Verdachts- oder Seuchenausbruches erleichtert, ohne den Handel komplett zu untersagen“, so Minister Peter Hauk.
Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:
- kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
- Tränken nur mit Leitungswasser
- betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
- nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft
Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt in Stadtkreisen wenden.