Mit einem freiwilligen Früherkennungsprogramm zur Afrikanischen Schweinepest werden die Kontrolluntersuchungen des betriebsbezogenen Genehmigungsverfahrens vorverlegt. Anträge können bei der jeweils zuständigen Behörde vor Ort gestellt werden.
„Seit Anfang Oktober können schweinehaltende Betriebe am Früherkennungsprogramm des Landes zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) teilnehmen und haben somit die Möglichkeit, die dabei im Vorfeld eines Seuchenausbruches bei Wildschweinen erzielten Kontrollergebnisse für die Verbringungsgenehmigungen ihrer Schweine in freie Gebiete anerkennen zu lassen. Diese Ausnahmegenehmigungen im Tierseuchenfall werden im Einzelfall durch die zuständige Behörde erteilt, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Detailregelungen zum Früherkennungsprogramm sind in einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz festgelegt“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Kontrollverfahren vor ASP-Ausbruch
Aufgrund einer Mitteilung der Europäischen Kommission können die Betriebe bereits vor einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen mit diesem betriebsbezogenen Kontrollverfahren beginnen. Die spätere Verbringung der Schweine aus den Betrieben in den Restriktionsgebieten unter den erleichterten Bedingungen dieses Kontrollverfahrens setzt den Nachweis einer fortlaufenden wöchentlichen Beprobung und negativen virologischen Untersuchung von mindestens zwei verendeten Hausschweinen im Alter von mindestens 60 Tagen und eine zweimalige veterinärbehördliche Betriebskontrolle voraus. Als Kriterien für die geforderten Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere die Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu Grunde gelegt. Ergänzend ist auch eine zweimalige klinische Untersuchung der Schweine des Bestandes erforderlich.
„Das Land übernimmt die Kosten für die Laboruntersuchungen der verendeten Schweine und die Betriebe die übrigen Kosten. Damit soll ein Anreiz für die Betriebe zur Teilnahme geschaffen werden. Betriebe, welche an dem Früherkennungsprogramm teilnehmen möchten, können sich an die untere Tiergesundheitsbehörde bei dem für sie zuständigen Landratsamt beziehungsweise Bürgermeisteramt in einem Stadtkreis wenden“, teilte der Minister weiter mit.
Zwei veterinärbehördliche Betriebskontrollen
Bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen sind alle Verbringungen von Hausschweinen aus dem gefährdeten Gebiet beziehungsweise aus der Pufferzone (aus letzterer nur innergemeinschaftlich und in Drittländer) genehmigungspflichtig und an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Die virologische Untersuchungspflicht der Schweine der jeweiligen Sendung (Nutzschweine vollumfänglich, Schlachtschweine nach Stichprobenschlüssel) und die klinische Untersuchung können stattdessen durch ein betriebsbezogenes Kontrollprogramm ersetzt werden. Dafür sind pro Jahr mindestens zwei veterinärbehördliche Betriebskontrollen im Abstand von mindestens vier Monaten und fortlaufend mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, pro Betrieb oder gesonderter Betriebsabteilung auf ASP untersuchen zu lassen.
In Abhängigkeit von der Bestandsgröße, der Häufigkeit der Tierverbringungen und der Größe der jeweiligen Tiersendungen ergeben sich für den Tierhalter folgende Vorteile durch das betriebsbezogene Kontrollverfahren:
- fortlaufende intensivierte Überwachung und damit Erhöhung der Wahrscheinlichkeit zur Früherkennung eines Seucheneintrags in die teilnehmenden Schweinehaltungsbestände,
- Kostenersparnis durch Wegfall
- der anlassbezogenen virologischen Untersuchungspflicht der Sendung innerhalb von sieben Tagen vor der Verbringung zu Gunsten der wöchentlichen Untersuchung der verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind und dadurch Reduzierung des Probenaufkommens sowie Kostenübernahme aus Landesmitteln,
- der amtstierärztlichen klinischen Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung, für Mastschweine bleibt die klinische Untersuchungspflicht von Tieren des Bestandes im Alter von über vier Monaten bestehen,
- Zeitersparnis anlässlich der reduzierten Prüfung der Voraussetzungen für amtliche Verbringungsgenehmigungen.
Land unterstützt Biosicherheitsmaßnahmen
Das Verbringungsverbot nach Paragraph 14f Absatz 1 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) und das dadurch erforderliche Ausnahmegenehmigungsverfahren sind an den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen geknüpft. Aufgrund des Erfordernisses von zwei Betriebsinspektionen im erforderlichen Mindestabstand von vier Monaten, wäre eine Genehmigungserteilung frühestens vier Monate nach Ausbruch der Seuche beziehungsweise der Festlegung der Restriktionsgebiete möglich. Nach Mitteilung der Kommission der Europäischen Union (EU) ist eine Anerkennung der Untersuchungsergebnisse jedoch bereits im Vorfeld eines Ausbruches beziehungsweise der Festlegung von Restriktionsgebieten möglich. Dazu können die Betriebskontrollen und die Untersuchung der Falltiere vorverlegt und bereits im Rahmen eines Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden. Je nach zeitlichem Abstand der ersten Betriebsinspektion zum Ausbruch der ASP wird dadurch im Vergleich zum Beginn des Verfahrens mit Festlegung der Restriktionsgebiete eine Zeitersparnis von bis zu vier Monaten erreicht. Vor dem Hintergrund des bestehenden hohen ASP-Eintragsrisikos in Wildschweinepopulationen wird empfohlen, mit dem freiwilligen Programm zeitnah zu beginnen.
Das Land übernimmt die Kosten für die wöchentlichen virologischen Untersuchungen der verendeten Schweine in den Landesuntersuchungsämtern. Die übrigen Kosten für die tierärztliche Probenahme bei den verendeten Schweinen, die amtlichen Betriebskontrollen auf Einhaltung der Biosicherheit und der Dokumentationspflichten sowie die klinischen Untersuchungen der gehaltenen Schweine hat der Betrieb zu tragen. Die Gebühren für die veterinärbehördlichen Betriebskontrollen der Dokumentation und der Biosicherheitsmaßnahmen sowie der auf eine Tierarztpraxis übertragbaren klinischen Bestandsuntersuchung richten sich nach der Gebührenordnung der Kreise. Die Probenahme bei Falltieren ist durch den Betrieb zu veranlassen und richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
Daher muss die Berechnung einer eventuellen Kostenersparnis einzelfallbezogen durch jeden Betrieb in Rücksprache mit der unteren Tiergesundheitsbehörde und der Tierarztpraxis erfolgen. Die Antragstellung auf Teilnahme am freiwilligen Früherkennungsprogramm hat bei der für den Haltungsbetrieb zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde zu erfolgen. Die Übernahme der Laboruntersuchungskosten durch das Land ist zunächst bis zum Jahresende 2021 befristet.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Afrikanische Schweinepest