Um die Betriebe in der Corona-Krise zu entlasten, verlängert das Land die Frist für die Einführung manipulationssichere Kassensysteme. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen zunächst nicht beanstanden.
Betriebe in Baden-Württemberg haben ein halbes Jahr länger Zeit, ihre Kasse auf manipulationssichere Systeme umzustellen. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen bis 31. März 2021 nicht beanstanden. Nach dem sogenannten Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Noch bis Ende September läuft bundesweit eine Nichtbeanstandungsregelung, die in Baden-Württemberg nun verlängert wird.
„Wir schaffen eine pragmatische Lösung, die dem Handel in ohnehin schwierigen Zeiten der Corona-Pandemie Luft verschafft“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Durch Einschränkungen und den Lockdown wegen der Pandemie sei es vielen Händlerinnen und Händlern kaum möglich gewesen, ihre Kassen rechtzeitig umzurüsten. Am Ziel des Kassengesetzes ändere sich nichts: „Manipulationssichere Kassensysteme verhindern Steuerbetrug. So sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit“, so die Ministerin.
Fehlende Umrüstung wird zunächst nicht beanstandet
Kann nachgewiesen werden, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. „Liegen die Voraussetzungen vor, ist nicht einmal ein Antrag beim Finanzamt nötig“, sagte Sitzmann. „Damit wird die Regelung bürokratiearm umgesetzt und entlastet alle Beteiligten.“
Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sogenannten Kassengesetzes, vom 22. Dezember 2016 ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen. Auch Lücken in den Aufzeichnungen sind zu erkennen. Nach dem Kassengesetz gilt die Pflicht für manipulationssichere Kassensysteme seit 1. Januar 2020. Wegen zeitlicher Verzögerungen im Zertifizierungsverfahren hatte das Bundesfinanzministerium im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 getroffen.