Baden-Württemberg sichert die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Flora-Fauna-Habitat-Gebiete rechtlich mit Sammelverordnungen der vier Regierungspräsidien ab. Dies führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Neue Ge- und Verbote sind hiermit nicht verbunden.
Der Ministerrat hat sich damit befasst, wie das Land die im Jahr 2007 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Flora-Fauna-Habitat-Gebiete („FFH-Gebiete“) rechtlich sichern wird. Baden-Württemberg hat 212 FFH-Gebiete mit einer Fläche von rund 428.000 Hektar, dies entspricht etwa 11,7 Prozent der Landesfläche.
„Wir starten nun ein Verfahren, an dessen Ende Sammelverordnungen der vier Regierungspräsidien stehen werden“, sagte Umwelt- und Naturschutzminister Franz Untersteller. Damit komme das Land den formalen Anforderungen der EU-Kommission nach, die bestehenden Gebiete rechtsverbindlich auszuweisen, sie flurstückscharf im Maßstab 1:5.000 abzugrenzen und die geschützten FFH-Lebensraumtypen und -Arten in den Gebieten sowie die zugehörigen Erhaltungsziele für jedes Gebiet festzulegen. Die Erhaltungsziele beschreiben die grundlegenden naturschutzfachlichen Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit ein Lebensraumtyp oder eine Art erhalten bleibt oder sich besser entwickeln kann.
Mehr Transparenz und Rechtssicherheit
„Die Verordnungen führen zu mehr Rechtsklarheit, weil in der Vergangenheit aufgrund des bisherigen größeren Maßstabes von 1:25.000 häufig nicht klar gewesen war, wo genau die Grenze eines FFH-Gebietes tatsächlich verläuft“, betonte der Minister. Mit den Verordnungen seien die exakten Außengrenzen vor Ort eindeutig nachvollziehbar. Dies könne dazu beitragen, Verwaltungsverfahren wie die Bauleitplanung künftig zu beschleunigen.
„Inhaltlich ändert sich mit den Verordnungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ebenso wenig wie für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus der Land- und Forstwirtschaft“, sagte Untersteller. Für sie seien nach wie vor die schon seit vielen Jahren bekannten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidend, wonach Projekte, Pläne oder eine Bewirtschaftung den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet nicht verschlechtern dürfen. „Andererseits gilt: Was bisher schon in den FFH-Gebieten zulässig war, bleibt auch weiterhin zulässig“, so der Naturschutzminister.
Darüber hinaus, so Untersteller weiter, bilde die Festlegung der konkreten Erhaltungsziele und die Konkretisierung der Gebietsgrenzen die Grundlage für den gezielten Abschluss von Verträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes. Damit können die Landnutzer eine Vergütung aus Naturschutzmitteln für eine vertraglich vereinbarte, speziell an die jeweiligen Ansprüche der geschützten Art angepasste Bewirtschaftung oder Pflege erhalten. „Außerdem können Vorhabenträger und Behörden anhand der Erhaltungsziele besser prüfen, ob geplante Projekte mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schutz des Gebietes zu vereinbaren sind.“ Auch dies führe zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Ergänzende Informationen
Die bevorstehenden förmlichen Verordnungs-Verfahren werden die Regierungspräsidien jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durchführen und hierbei auch die Öffentlichkeit in eigener Regie informieren.
Die förmliche Bekanntmachung des Ausweisungsverfahrens erfolgt Mitte März durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger, auf den Internetseiten der Regierungspräsidien und der unteren Naturschutzbehörden sowie auf den Internetseiten der betroffenen Kommunen oder in deren Bekanntmachungsorganen. Das Anhörungsverfahren für die Verbände, die Auslegung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gelegenheit zu Stellungnahmen wird ab 9. April beginnen.
Interessierte können die Verordnungen mit Anlagen (Erhaltungsziele und flurstücksgenaue Gebietsabgrenzungen) in Papierform bei den Regierungspräsidien einsehen, außerdem werden die Unterlagen bei den unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten zur digitalen Einsichtnahme bereitgestellt. Zudem werden sie die Regierungspräsidien auch auf ihren Internetseiten einstellen.
Die im Anhörungsverfahren eingehenden Stellungnahmen werden die Regierungspräsidien sorgfältig auswerten. Wie lange dies dauern wird, wird von der Anzahl und dem Inhalt der Stellungnahmen abhängen. Ziel ist es, dass die vier FFH-Verordnungen bis zum Ende des Jahres in Kraft treten können.