Über das Programm Flächeninformation und Online-Antrag „FIONA“ können Landwirte in Baden-Württemberg flächenbezogene Fördermittel beantragen. Da die Einreichphase gut läuft, gelten alle Fristen trotz der aktuellen Corona-Bedingungen wie angekündigt.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist diejenigen Antragsteller, die ihren Komprimierten Gemeinsamen Antrag noch nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht haben, darauf hin, dass die Antragsfrist auch in diesem Jahr am 15. Mai endet.
Da die Antragsverfahren in Deutschland auch in diesem Jahr früh begonnen wurden und trotz Corona-Pandemie insgesamt gut verlaufen, verzichtet Deutschland auf die EU-rechtlich mögliche Verlängerung der Antragsfrist. Vorrangiges Ziel ist es – auch unter den erschwerten Corona-Bedingungen – wie bisher einen frühestmöglichen Auszahlungstermin zu erreichen. Eine Verlängerung der Antragsfrist wäre diesem Ziel abträglich gewesen.
FIONA läuft seit Anfang März stabil
Die Antragstellung in FIONA sollte rechtzeitig abgeschlossen und der Komprimierte Gemeinsame Antrag spätestens am 15. Mai bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für gegebenenfalls erforderliche ergänzende Nachweise und Anlagen zum Komprimierten Gemeinsamen Antrag. Der fristgerechte Eingang des unterschriebenen Komprimierten Antrags ist entscheidend für die Antragstellung. Erst dann gilt der Gemeinsame Antrag als gestellt. Das Antragsverfahren FIONA läuft seit 5. März sehr stabil und die meisten Antragsteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht.
Fristen für Gemeinsame Anträge und Vorabprüfungen
Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2020 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 9. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.
Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 2. Juni 2020 und bis einschließlich 9. Juni 2020 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag‑) Flächen nachgemeldet werden, um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 9. Juni 2020 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-) Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt beziehungsweise allenfalls gekürzt aufgrund des gegebenenfalls verspäteten (bis einschließlich 9. Juni) Eingangs.
Kürzungen und Ablehnungen gelten auch für Vorabprüfungen
Diese Kürzungen beziehungsweise Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der sogenannten Vorabprüfungen. Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge beziehungsweise Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.
Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt beziehungsweise durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 Meldungen), können jedoch bis zum 19. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am 19. Juni bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingegangen sein.
Vorabprüfungsphase läuft bis 19. Juni
Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 19. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden beziehungsweise seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend, schließen Ihren Antrag erneut ab und reichen den zugehörigen „Komprimierten Antrag“ bis zum 19. Juni bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde ein.
Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.
Hilfe und Unterstützung für Landwirte
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des Landesamts für Geoinformation und Landwirtschaft (LGL) gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:
Bis 15. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Montag bis Freitag: 7:00 bis 17:30 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag: 9:00 bis 17:00 Uhr
Ab 16. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:00 bis 16:30 Uhr
Freitag: 7:00 bis 13:00 Uhr
Zu den weiteren Fristen im Zusammenhang mit Ummeldungen von Ökologischen Vorrangflächen und bei bestimmten FAKT-Maßnahmen („Herbständerungsmeldungen“) wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu gegebener Zeit informieren.